OGH 10Os51/77 (RS0095938)

OGH10Os51/7711.5.1977

Rechtssatz

"Bevölkerung" ist die Einwohnerschaft eines Gebiets (Bundesgebiet oder Teile hievon: Länder, Bezirke, Gemeinden). "Großer Personenkreis" ist eine nicht durch den Wohnsitz begründete Ansammlung von Menschen (etwa auf einem Bahnhof, auf einem Flugplatz oder aus Anlaß von politischen, religiösen, sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen). Kleine Personengruppen wie eine Dorfgemeinschaft, mehrere Familien oder ähnlich geringe Personenmehrheiten scheiden als Schutzobjekte aus.

Normen

StGB §275

10 Os 51/77OGH11.05.1977

Veröff: SSt 48/43 = RZ 1977/114 S 218

11 Os 22/03OGH18.03.2003

Vgl; Beisatz: Ein großer Personenkreis ist ab einer Zahl von rund 800Personen anzunehmen. (T1)

15 Os 64/09iOGH24.06.2009

Auch; Beisatz: Ausgehend vom Schutzzweck der Strafbestimmung muss der Personenkreis jedoch so groß sein, dass dessen Bedrohung eine Störung des öffentlichen Friedens (und nicht bloß eine Verängstigung individuell bestimmter einzelner Personen) bedeutet. Dies wurde etwa ab einer Zahl von rund 800 Personen als gegeben erachtet. (T2)

15 Os 12/14zOGH23.04.2014

Auch; Beisatz: Hier: Drohung, den Flughafen Wien zu sprengen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19770511_OGH0002_0100OS00051_7700000_001

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