OGH 5Ob561/77 (RS0035774)

OGH5Ob561/7726.4.1977

Rechtssatz

Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten (hier: 1.) zumutbar ergreifbare Möglichkeit gebührenfreier Anzeige beim Marktamt statt unmittelbar beantragter Untersuchung des Lebensmittels durch die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung. 2.) erhebliches Missverhältnis zwischen dem Aufwand für die Untersuchung durch die Bundesanstalt (S 2103,--) und dem durch den Ankauf des Lebensmittels denkbaren gesamten Vermögensschaden (höchstens S 100,--) des Klägers, der wegen dieser Geringfügigkeit den Hauptanspruch auch gar nicht geltend machte).

Normen

ZPO §41 B1

5 Ob 561/77OGH26.04.1977

Veröff: RZ 1978/42 S 84 = JBl 1978,317

9 Ob 104/00kOGH11.04.2001

nur: Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, dass ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. (T1) Beisatz: Notwendig ist jede Aktion, deren Zweck mit geringerem Aufwand nicht erreicht werden kann. (T2)

7 Ob 112/09kOGH08.07.2009

Auch; nur: Grundgedanke des § 41 Abs 1 ZPO ist, daß ein Ersatzanspruch nur für die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten besteht. Daher kann eine Partei, wenn es möglich ist, mit kostensparenderen Handlungen das gleiche Ergebnis zu erzielen, nur jene Kosten beanspruchen, die den gleichen Zweck mit geringerem Aufwand erreicht hätten. (T3); Beisatz: Wohl kann es kostenrechtlich im Sinn der Grundsätze von Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erforderlich sein, jeweils einen eigenen Anwalt zu bevollmächtigen. Gründe dafür wurden aber weder behauptet noch bescheinigt. (T4)

8 Ob 103/09vOGH29.09.2009

Vgl; Beisatz: Hier: Es war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung notwendig, die Beantwortungen zu Revision und zu Rekurs des Klägers in getrennten Schriftsätzen zu erstatten. Dass der Kläger seinerseits -ebenfalls ohne ersichtliche Notwendigkeit - seine Rechtsmittel in getrennten Schriftsätzen eingebracht hat, ändert daran nichts. Dieser Umstand ändert daher auch nichts daran, dass die Beantwortung dieser Rechtsmittel in einem Schriftsatz möglich gewesen wäre. Den Beklagten sind daher jeweils nur jene Kosten zuzusprechen, die aufgelaufen wären, wenn sie ihre Beantwortungen jeweils in einem Schriftsatz eingebracht hätten. (T5)

1 Ob 190/17yOGH29.11.2017

Vgl; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/137

15 Os 88/20kOGH11.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19770426_OGH0002_0050OB00561_7700000_001

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