Rechtssatz
Unter einer anfechtbaren Verfügung ist nur eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen, deren Abänderung oder Aufhebung das dagegen erhobene Rechtsmittel bezweckt.
4 Ob 578/78 | OGH | 19.12.1978 |
Auch; Beisatz: Der beschlußmäßige Auftrag an den Gerichtskommissär, die rechtskräftig beschlossene Inventierung und Schätzung des Nachlasses nunmehr auch tatsächlich zu vollziehen, ist nicht anfechtbar. (T1) |
6 Ob 15/83 | OGH | 03.11.1983 |
Vgl auch; Veröff: GesRZ 1984,219 = NZ 1985,152 |
8 Ob 569/86 | OGH | 26.05.1986 |
Beisatz: Anordnung, dass die Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag der Mutter nur dann zu erfolgen habe, wenn sich die Mutter der Befundaufnahme durch den Sachverständigen unterziehe. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19770317_OGH0002_0070OB00654_7600000_004
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