OGH 8Ob646/85

OGH8Ob646/8527.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Roland A, geboren 20. Mai 1969, und Sven A, geboren 14. September 1970, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als besonderer Sachwalter zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche infolge Rekurses der Bezirkshauptmannschaft Feldbach gegen die Verfügung des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 15. Oktober 1985, GZ 5 R 343/85-88, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies mit Beschluß vom 7. August 1985, ON 83, den Antrag der Mutter der Minderjährigen sowie des besonderen Sachwalters Bezirkshauptmannschaft Feldbach auf Verpflichtung der väterlichen Großmutter Erika A zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S 2.200 für die Minderjährigen ab 1. April 1985 ab.

Gegen diesen Beschluß erhoben die Mutter und die Bezirkshauptmannschaft Feldbach gemeinsam Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Stattgebung des Antrages.

Im Zuge des Rekursverfahrens übermittelte das Rekursgericht dem Erstgericht die Akten mit der Weisung, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten der Mutter zu erheben. Der vom Erstgericht vorgeladene Ehegatte der Mutter verweigerte Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 1985 übermittelte das Rekursgericht dem Erstgericht neuerlich die Akten mit der Weisung, die Mutter über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Ehegatten sowie seine Unterhaltspflichten zu vernehmen. Gegen diese Verfügung wendet sich der Rekurs der Mutter gemeinsam mit der Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung, allenfalls des gesamten bisherigen Verfahrens und Erteilung eines Auftrages an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme von der dem Datenschutzgesetz widersprechenden Anordnung aufzutragen, oder in der Sache selbst zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht zwar nicht die Vorschrift des § 14 Abs 2 AußStrG entgegen, weil es sich hier um eine Verfahrensfrage handelt, deren Beurteilung nicht in den Bereich der Unterhaltsbemessung fällt (vgl. SZ 45/31, 8 Ob 645/84 ua.). Wohl sind nach der Rechtsprechung verfahrensleitende Verfügungen im Außerstreitverfahren nicht schlechthin unanfechtbar (vgl. RZ 1956, 79; SZ 30/70 ua.). Unter einer anfechtbaren Verfügung ist jedoch nur eine auf Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtete prozessuale Willenserklärung des Gerichtes zu verstehen (SZ 50/41 ua.), eine Maßnahme, durch die das Gericht selbst rechtliche Wirkungen erzeugt, durch die in die Rechtssphäre einer Person eingegriffen wird (vgl. SZ 46/88 ua.). Im vorliegenden Fall richtet sich das Rechtsmittel gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens von der zweiten Instanz dem Erstgericht erteilten Auftrag, der Vorbereitung der Entscheidung über den Rekurs dienende ergänzende Erhebungen vorzunehmen. Durch diese Anordnung wird aber noch nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Rechtsmittelwerber eingegriffen, sodaß eine durch ein Rechtsmittel anfechtbare Verfügung nicht vorliegt.

Mangels Vorliegens einer anfechtbaren Verfügung war daher der Rekurs zurückzuweisen.

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