OGH 8Ob645/84

OGH8Ob645/846.12.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Roland S*****, geboren am *****, und Sven S*****, geboren am *****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldbach als besonderer Sachwalter zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche infolge Rekurses der Mutter Hermine H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. September 1984, GZ 5 R 342/84-59, womit die Verfügung des Bezirksgerichts Feldbach vom 9. Juni 1984, AZ P 180/76, als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Die Mutter, der mit pflegschaftsbehördlich genehmigten Ehescheidungsvergleich vom 17. 9. 1979 die Kinder Roland und Sven in Pflege und Erziehung überlassen wurden, beantragte am 30. 5. 1974, der väterlichen Großmutter Erika S***** einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je 1.500 S für diese Kinder ab 1. 6. 1984 aufzuerlegen, obwohl die Bezirkshauptmannschaft Feldbach mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 29. 10. 1980 (ON 34) zum besonderen Sachwalter „zur Einhebung der Unterhaltsbeiträge für diese Minderjährigen“ bestellt worden war. Im Zuge dieses Verfahrens veranlasste das Erstgericht die Erhebung der Bezüge der Mutter bei deren Dienstgeber mittels Außerstreitformular 69c.

Aus Anlass des von der Mutter gegen die letztgenannte Verfügung erhobenen Rekurses hob das Rekursgericht die Verfügung und das ihr vorangegangene Verfahren ab dem Antrag der Mutter vom 30. 5. 1984 als nichtig auf und wies den Antrag zurück. Das Rekursgericht führte aus, obgleich die Bezirkshauptmannschaft Feldbach zum besonderen Sachwalter zur „Einhebung der Unterhaltsbeiträge für die Minderjährigen“ bestellt wurde, könne dieses Amt nur im Sinne des § 22 Abs 2 JWG verstanden werden, worin von einem besonderen Sachwalter eines minderjährigen ehelichen Kindes zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruchs die Rede sei. Dies ergebe sich auch aus der ständigen Rechtsprechung, wonach der - wie hier - als gesetzlichen Vertreterin des Kindes bestellten Mutter kein Rekursrecht gegen einen Unterhaltsbeschluss zustehe, wenn für das Kind ein Einhebungskurator bestellt sei. Da somit die genannte Bezirksverwaltungsbehörde alleiniger Vertreter der Kinder für die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche sei, sei die Mutter zum Antrag vom 30. 5. 1984 nicht befugt gewesen. Da weiters der vom Rekursgericht veranlasste Versuch, diesen Mangel der Vertretungsbefugnis dadurch zu beheben, dass die Bezirksverwaltungsbehörde diesem Antrag der Mutter beitritt, gescheitert sei, weil diese Behörde erklärte, als Einhebungskurator eine Stellungnahme zum Antrag der Mutter nicht abgeben zu können, liege Nichtigkeit des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens und damit auch der angefochtenen Verfügung vor, welche Nichtigkeit vom Rekursgericht wahrzunehmen gewesen sei, zumal der vorliegende Rekurs, auch wenn er sich gegen eine verfahrenseinleitende Verfügung richte, generell zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts wendet sich der Rekurs der Mutter mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht eine Entscheidung über die Verfügung des Erstgerichts betreffend die Einholung der Lohnauskunft bezüglich der Mutter aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, weil die Mutter die unrichtige Lösung einer Verfahrensfrage durch das Rekursgericht behauptet, deren Beurteilung nicht in den Bereich der Unterhaltsbemessung fällt (SZ 45/31, 1 Ob 667/84 ua), er ist aber nicht berechtigt.

Die Mutter bringt in ihrem Rechtsmittel vor, die Bezirkshauptmannschaft Feldbach sei ihr nur zur Unterstützung bei der Einbringung der Unterhaltsforderungen ihrer Kinder gegen den zahlungsunwilligen Vater beigegeben worden; sie sei weiterhin gesetzliche Vertreterin der Kinder und daher zur Antragstellung hinsichtlich der Heranziehung der väterlichen Großmutter zur Unterhaltsleistung berechtigt gewesen.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass die Bezirkshauptmannschaft Feldbach aufgrund des Antrags der Mutter mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 29. 10. 1980, ON 34, zum „besonderen Sachwalter zur Einhebung der Unterhaltsbeiträge für die Minderjährigen“ bestellt wurde. Dem Rekursgericht ist beizupflichten, dass unter dem sogenannten „Einhebungskurator“ der besondere Sachwalter eines minderjährigen ehelichen Kindes zur Durchsetzung dessen Unterhaltsanspruchs im Sinne des § 22 Abs 2 JWG zu verstehen ist (vgl Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, S 51). Mit der Bestellung zum besonderen Sachwalter im Sinn des § 22 Abs 2 JWG erhielt die Bezirkshauptmannschaft Feldbach das Recht und die Pflicht, alle mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche der Minderjährigen zusammenhängenden Maßnahmen betreffend die Feststellung der Unterhaltspflicht, die Festlegung der Höhe des vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Betrags, die Hereinbringung der laufenden oder rückständigen Alimente und die Disposition über die einlangenden Beträge, zu treffen (vgl ÖAmtsVmd 1975, 16; RZ 1984/40, 1 Ob 667/84 ua). In diesem Umfang steht der Mutter ungeachtet ihrer sonstigen Stellung als gesetzlicher Vertreterin der Minderjährigen keine Vertretungsbefugnis zu (RZ 1984/7, 1 Ob 667/84 ua). Bezüglich des Antrags vom 30. 5. 1984, der väterlichen Großmutter einen Unterhaltsbeitrag aufzuerlegen, mangelte der Mutter daher die Antragslegitimation, sodass das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum die angefochtene Verfügung des Erstgerichts und das dieser vorangegangene Verfahren ab dem Antrag der Mutter vom 30. 5. 1984 als nichtig aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen hat, nachdem die diesbezüglich ausschließlich vertretungsbefugte Bezirkshauptmannschaft der Antragstellung der Mutter nicht zugestimmt hat.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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