OGH 10Os12/77 (RS0095738)

OGH10Os12/7716.3.1977

Rechtssatz

Passiver Widerstand reicht (wie früher zu § 81 StG) zum Tatbestand des § 269 StGB nicht aus.

Normen

StGB §269 Abs1

10 Os 12/77OGH16.03.1977
11 Os 193/77OGH31.01.1978

Ähnlich; Beisatz: Widerstand bei der Flucht ist nötig. (T1)

12 Os 183/86OGH22.01.1987

Beisatz: Von einem (bloß) passiven Widerstand kann aber nur dann gesprochen werden, wenn sich der Täter darauf beschränkt, sich selbst zum Hindernis zu machen, indem er seiner Festnahme und Fortschaffung lediglich das Gewicht seines Körpers entgegensetzt und allein durch passives Verhalten zu erkennen gibt, daß er die an ihn gerichtete behördliche Aufforderung nicht zu befolgen gewillt ist. (T2) Veröff: SSt 58/5

13 Os 125/92OGH29.09.1993
15 Os 36/02OGH23.05.2002

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0100OS00012_7700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)