Normen
AnfO §2
5 Ob 895/76 | OGH | 01.03.1977 |
nur: Die Benachteiligungsabsicht kann auch gegenüber einer erst im Entstehen begriffenen Forderung gegeben sein. (T1) |
7 Ob 721/89 | OGH | 25.01.1990 |
Beisatz: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. Auch wer gar keine Gläubiger hat, kann in Benachteiligungsabsicht handeln, indem er bewußt zum Schaden künftiger Gläubiger handelt. (T2) Veröff: ÖBA 1990,640 |
1 Ob 577/94 | OGH | 22.06.1994 |
Auch; nur: Es genügt, wenn der Schuldner irgendwelche seiner Gläubiger, bestimmte und unbestimmte, benachteiligen wollte. (T3); Beis wie T2 nur: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. (T4); Beisatz: Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners muß sich nicht auf einen bestimmten Gläubiger beziehen, es genügt vielmehr das Bewußtsein, daß durch die Rechtshandlung ein Gläubiger benachteiligt wird oder benachteiligt werden kann. (T5) |
6 Ob 70/07y | OGH | 25.05.2007 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Verpfändung der Ansprüche bedeutete im Hinblick auf die - dem Pfandnehmer auch bekannte - wirtschaftliche Lage des Pfandgebers objektiv nicht bloß eine zeitliche oder modale Besserstellung des Pfandnehmers gegenüber den übrigen Gläubigern, sondern eine deren Befriedigungsaussichten praktisch vernichtende Bevorzugung. (T6) |
3 Ob 92/11t | OGH | 11.05.2011 |
Beis wie T2 nur: Es ist gleichgültig welche Gläubiger der Schuldner benachteiligen wollte, gegenwärtige, künftige, bestimmte, unbestimmte, alle oder einige. (T7) |
3 Ob 97/18p | OGH | 21.09.2018 |
Auch; Beis wie T7 |
Dokumentnummer
JJR_19770301_OGH0002_0050OB00895_7600000_002
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