OGH 7Ob509/77 (RS0037752)

OGH7Ob509/773.2.1977

Rechtssatz

Die nach § 31 IngKG zu erlassende Gebührenordnung bindet nur die Zivilingenieure und nicht unmittelbar deren Vertragspartner. Sie bildet jedoch einen Behelf für die Ermittlung der Angemessenheit des dem Architekten gebührenden Entgeltes.

Normen

ABGB §1152 H
IngKG §31

7 Ob 509/77OGH03.02.1977

Veröff: EvBl 1977/204 S 459

3 Ob 528/77OGH22.11.1977

Vgl auch

1 Ob 611/78OGH22.05.1978
1 Ob 754/81OGH13.01.1982

nur: Sie bildet jedoch einen Behelf für die Ermittlung der Angemessenheit des dem Architekten gebührenden Entgeltes. (T1)

5 Ob 659/82OGH14.09.1982
1 Ob 704/86OGH14.01.1987

Auch

4 Ob 362/85OGH16.01.1987

nur: Die nach § 31 IngKG zu erlassende Gebührenordnung bindet nur die Zivilingenieure und nicht unmittelbar deren Vertragspartner. (T2) Veröff: WBl 1987,240 (Scolik)

1 Ob 308/97vOGH28.07.1998

Ähnlich; nur T1; Beisatz: Die in Tarifen von Interessenverbänden enthaltenen Bestimmungen stellen nämlich eine Richtschnur für die Beurteilung der Angemessenheit der darin enthaltenen Entgeltregelungen dar, sofern die dort enthaltenen Entgelte den regelmäßigen, unter ähnlichen Umständen tatsächlich geleisteten Entgelten entsprechen. (T3)

8 Ob 33/18pOGH29.05.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19770203_OGH0002_0070OB00509_7700000_001

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