OGH 4Ob136/76 (RS0035069)

OGH4Ob136/761.2.1977

Rechtssatz

Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. Die Bindungswirkung betreffend das rechtskräftige Teilurteil schließt aber nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruches aus, nicht aber die Verhandlung und Entscheidung über das neue, im selben rechtserzeugenden Sachverhalt wurzelnde Leistungsbegehren und die nur dazu erhobenen Einwendungen.

Normen

EGZPO ArtXLII IJ
ZPO §226 IIB10
ZPO §391 A

4 Ob 136/76OGH01.02.1977
4 Ob 45/78OGH13.06.1978

Auch

4 Ob 351/82OGH06.09.1983

nur: Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. (T1) <br/>Veröff: ÖBl 1984,46

6 Ob 696/84OGH14.02.1985

Vgl auch; Beisatz: Hier: Bestätigung durch OGH als Teilurteil (T2)

14 Ob 19/86OGH04.03.1986

nur T1; Beisatz: Wurde nicht nur über das Rechnungslegungsbegehrens, sondern sofort auch über das unbestimmte Leistungsbegehrens entschieden, liegt ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot des § 226 Abs 1 ZPO und somit ein Verfahrensmangel aber keine Nichtigkeit vor. Der Ausspruch über dieses Leistungsbegehren ist ersatzlos aufzuheben. (T3)

4 Ob 302/86OGH04.02.1986

nur T1; Beisatz: "Tiere mit Herz" (T4) <br/>Veröff: ÖBl 1986,77

5 Ob 511/92OGH07.04.1992

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 186/01fOGH29.10.2001

Auch; nur T1; Veröff: SZ 74/182

17 Ob 5/07wOGH24.04.2007

Auch

3 Ob 108/10vOGH01.09.2010

Auch

8 ObA 19/11vOGH29.06.2011

Auch; nur T1

9 ObA 50/11kOGH25.11.2011

nur T1

4 Ob 182/13pOGH20.01.2014

Vgl auch; nur: Das Gericht hat das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch (Manifestationsverfahren) vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen. Die Bindungswirkung betreffend das rechtskräftige Teilurteil schließt aber nur die Verhandlung, Beweisaufnahme und neuerliche Prüfung des bereits rechtskräftig entschiedenen Klagsanspruches aus. (T5)

9 ObA 95/15hOGH24.06.2016

Auch

9 ObA 83/17xOGH27.09.2017

Auch

4 Ob 243/17iOGH21.03.2018

Veröff: SZ 2018/21

9 Ob 31/18aOGH28.11.2018

nur T1

4 Ob 213/18dOGH29.01.2019

Vgl

4 Ob 72/20xOGH02.07.2020

Beis wie T3

9 ObA 20/21pOGH29.04.2021

nur T1; Beisatz: Bei der Stufenklage handelt es sich um die Möglichkeit, eine Klage auf Leistung mit einer Klage gemäß Art XLII Abs 1 EGZPO zu verbinden, wobei die bestimmte Angabe der begehrten Leistung vorbehalten werden kann, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht worden ist. (T6)<br/>Beisatz: Die Stufenklage kann dogmatisch als objektive Klagehäufung im Sinne des § 227 ZPO verstanden werden, bei der beide Ansprüche den Streitgegenstand bilden und zugleich streitanhängig werden. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19770201_OGH0002_0040OB00136_7600000_001

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