Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingo H*****, vertreten durch Dr. Werner Neuner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** Gesellschaft ***** mbH, *****, vertreten durch Kaufmann
& Lausegger Rechtsanwalts KG in Wien, wegen restlich 94.598,47 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2009, GZ 1 R 260/07t-74, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 29. August 2007, GZ 2 C 1958/00t-66, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die beklagte Partei versucht in Wahrheit nicht einmal, ein Abweichen des Berufungsgerichts, das seine Ansicht schon im Aufhebungsbeschluss ON 43 belegt hatte, von Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Bindung an das rechtskräftige Teilurteil über das im Rahmen einer Stufenklage erhobene Rechnungslegungsbegehren nachzuweisen. Solches wäre angesichts der vorliegenden Entscheidungen auch zum Scheitern verurteilt (4 Ob 398/85; RIS-Justiz RS0035069).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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