OGH 5Ob308/76 (RS0061565)

OGH5Ob308/7618.1.1977

Rechtssatz

Die gänzliche oder anteilige rechtsgeschäftliche Übertragung einer Kommanditbeteiligung stellt keinen zweiaktigen Vorgang dar, der im Austritt des übertragenden und im Eintritt des erwerbenden Kommanditisten besteht; vielmehr handelt es sich um einen einheitlichen Akt der (abgeleiteten) Einzelrechtsnachfolge durch den erwerbenden Kommanditisten in die Gesellschafterstellung des übertragenden Kommanditisten, der sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaft vollzieht.

Normen

4.EVHGB Art7 Nr10 Abs1
4.EVHGB Art7 Nr11

5 Ob 308/76OGH18.01.1977

Veröff: SZ 50/4 = EvBl 1977/126 S 266 = GesRZ 1977,97

5 Ob 309/76OGH18.01.1977
8 Ob 565/87OGH23.06.1988

Auch; Beisatz: Verfügung eines Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft über seinen Geschäftsanteil ist als einaktiger Vorgang zu qualifizieren. (T1) Veröff: SZ 61/153 = RdW 1988,384 = GesRZ 1988,229

6 Ob 564/90OGH06.09.1990

Veröff: RdW 1991,12 = ecolex 1991,24

1 Ob 536/94OGH29.03.1994

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Schriftlichkeit ist für die Gültigkeit einer solchen Anteilsübertragung, die inhaltlich einen Vertragseintritt und Gesellschafterwechsel bedeutet, ebensowenig erforderlich wie eine nur deklaratorisch wirkende (Horn aaO Rs 13 zu § 162 HGB) Eintragung insbesondere (szt) Handelsregister. (T2)

7 Ob 183/03tOGH15.10.2003

Beis wie T2 nur: Schriftlichkeit ist für die Gültigkeit einer solchen Anteilsübertragung, die inhaltlich einen Vertragseintritt und Gesellschafterwechsel bedeutet, ebensowenig erforderlich wie eine nur deklaratorisch wirkende Eintragung insbesondere (szt) Handelsregister. (T3)

6 Ob 235/03gOGH29.04.2004

Vgl; Veröff: SZ 2004/62

7 Ob 50/04kOGH28.07.2004

Beis wie T2

6 Ob 258/08xOGH26.03.2009

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils wird bereits mit Titel- und Verfügungsgeschäft wirksam und die Firmenbucheintragung wirkt lediglich deklarativ. (T4)

6 Ob 66/13vOGH04.07.2013

Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Als Titel kommen insbesondere der Kauf, die Schenkung und die vorweggenommene Erbfolge in Betracht. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19770118_OGH0002_0050OB00308_7600000_007

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