OGH 6Ob564/90

OGH6Ob564/906.9.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Schlosser, Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Albert S***, Kaufmann,

2. Gertrude S***, Private, beide Rielasingen, Bundesrepublik Deutschland, 3. Wolfgang S***, Kaufmann, Zürich, Gockhausen, Im Tobelacker 9, Schweiz, alle vertreten durch Dr.Erich Zeiner, Dr.Hans Georg Zeiner, Dr.Norbert Pirker, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*** Wein- und Sektkellerei Aktiengesellschaft, 1190 Wien, Heiligenstädter Straße 41-43, vertreten durch DDr.Walter Barfuß, DDr.Hellwig Torggler, Dr.Christian Hauer, Dr.Lothar Wiltschek, Dr.Guido Kucsko, Dr.Christian Schmelz, Dr.Helmut Preyer, Rechtsanwälte in Wien, wegen

S 730.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2. November 1989, GZ 2 R 143/89-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 21.März 1989, GZ 11 Cg 105/88-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.629,62 (darin enthalten S 3.438,27 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger begehrten S 730.000,-- sA als restliches Abtretungsentgelt mit dem Vorbringen, sie hätten mit notariellem Abtretungsvertrag vom 4.Mai 1988 sämtliche Einlagen bei der Firma P.M. Mounier & Co an die beklagte Partei um den Betrag von S 24,730.000,-- abgetreten. Der gesamte Abtretungspreis sei bis spätestens 18.Mai 1988 zur Zahlung fällig gewesen. Der Klagsbetrag hafte noch unberichtigt aus.

"Die Angelegenheit Fernet Branca" (gemeint sind Vertretungs- und Vertriebsrechte für diese Firma) sei niemals Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung mit der beklagten Partei gewesen. Die diesbezügliche Korrespondenz beziehe sich ausschließlich auf die persönlichen Beziehungen der Kläger zur Firma Fernet Branca. Die beklagte Partei benötige diese Unterlagen nicht.

Die beklagte Partei wandte ein, sie habe von den Klägern alle Rechte und Pflichten übernommen, die mit den Geschäftsanteilen an der Wolfgang S*** Gesellschaft mbH und den Kommanditanteilen an der P.M. Mounier & Co verbunden seien. Nur bestimmte Liegenschaften seien vertraglich ausgenommen worden. Zwischen den Parteien sei klar gewesen, daß die Vertretung von Fernet Branca verloren gehen werde, ein allfälliges Entgelt für die Mitwirkung an der Übertragung des Vertretungsrechtes für Fernet Branca an einen Dritten den Klägern zukommen solle und der Verlust der Fernet Branca-Vertretung die Geschäftsgrundlage nicht verändern werde. Noch vor Fälligkeit des Kaufpreises habe sich herausgestellt, daß der frühere Geschäftsführer der P.M. Mounier & Co auf Weisung des Erstklägers die Geschäftsunterlagen, soweit sie Fernet Branca betroffen hätten, entfernt habe. Die beklagte Partei habe die von ihr mitgekauften und für die steuerliche Betriebsprüfung sowie für allfällige Überprüfungen durch die Zollbehörde notwendigen Unterlagen mit S 730.000,-- bewertet und diesen Teil des Gesamtkaufpreises zurückbehalten. Sie mache diesen Betrag aus dem Titel der teilweisen Nichterfüllung des Vertrages und der Gewährleistung einredeweise geltend.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Zugrundelegung folgender Feststellungen ab:

Die Firma P.M. Mounier & Co ist eine eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Co KG, deren Kommanditisten bis zum 4. Mai 1988 die klagenden Parteien Albert, Gertrude und Wolfgang S*** waren. Die Komplementärin dieser Gesellschaft ist die Wolfgang S*** Gesellschaft mbH, deren Geschäftsanteile ebenfalls bis 4.Mai 1988 von den drei Klägern gehalten wurden. An diesem Tage erwarb die beklagte Partei sowohl sämtliche Geschäftsanteile an der Wolfgang S*** Gesellschaft mbH als auch die Kommanditanteile der Kläger an der P.M. Mounier & Co, um einen Abtretungspreis von insgesamt S 25 Millionen. Entsprechend der mündlichen Absprache wurde das Vertriebs- und Vertretungsrecht für die Produkte der Firma Fernet Branca aus Italien von der beklagten Partei nicht übernommen. Auf Weisung des Erstklägers wurden die Fernet Branca betreffenden Geschäftsunterlagen der beklagten Partei nicht übergeben. Diese begehrte die beklagte Partei vor Fälligkeit des Abtretungspreises (18.Mai 1988) und wies die Kläger in einem Schreiben vom 16.Mai 1988 darauf hin, daß diese Unterlagen mitgekauft worden seien und für die Betriebsprüfung zur Verfügung stehen müßten. Die beklagte Partei bezahlte zum 18.Mai 1988 vom Abtretungspreis S 24,270.000,-- und behielt im Hinblick auf die nicht übergebenen Geschäftsunterlagen betreffend die Firma Fernet Branca einen Betrag von S 730.000,-- vom Abtretungspreis zurück. Die Kläger wiesen in ihrer Korrespondenz an die beklagte Partei darauf hin, daß die "Angelegenheit Fernet Branca" von Anbeginn vom Verkauf der Firma P.M. Mounier & Co ausgenommen worden sei und deshalb keine Veranlassung bestanden habe, der beklagten Partei die betreffenden Geschäftsunterlagen herauszugeben.

Rechtlich führte das Erstgericht aus, das Unternehmen P.M. Mounier & Co sei durch Abtretung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte, mit Ausnahme der Vertriebs- und Vertretungsrechte Fernet Branca, von den Altgesellschaftern auf die beklagte Partei übergegangen. Daher seien auch die Geschäftsbücher, ungeachtet der durch sie dokumentierten nicht übernommenen Vertretungsrechte von der Vereinbarung umfaßt gewesen. Hätte das Interesse der klagenden Parteien darin bestanden, dem Erwerber die Unterlagen nicht zur Kenntnis zu bringen, wäre eine klare Vereinbarung erforderlich gewesen. Mangels Erfüllung der Verpflichtung zur Ausfolgung auch der Geschäftsbücher sei die beklagte Partei zur Zurückbehaltung ihrer Leistung bis zur Erbringung der Gegenleistung berechtigt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger keine Folge. Es führte aus, durch die Abtretung der Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft und der Kommanditanteile an der P.M. Mounier & Co sei die beklagte Partei Gesellschafterin der Komplementärgesellschaft geworden und in die Rechtsstellung der Kläger eingetreten. Als Kommanditist sei die beklagte Partei mit der Komplementärgesellschaft zusammen Gesamthandeigentümerin des Gesellschaftsvermögens geworden. Gesamthandeigentümer seien nicht berechtigt, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, daß die beklagte Partei das restliche Abtretungsentgelt auch dann zahlen müsse, wenn ihr die Geschäftsunterlagen nicht (vollständig) übergeben würden. Der Erwerb sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft sei einem Unternehmenskauf gleichzuhalten. Die nicht übergebenen Geschäftsunterlagen gehörten daher ebenso wie das übrige Vermögen der P.M. Mounier & Co zur Gegenleistung, die die beklagte Partei für das Abtretungsentgelt zu erhalten habe. Die Kläger hätten ihre Leistung somit nicht schon mit der Abtretung der Kommanditanteile erbracht. Anderenfalls müßte den Altgesellschaftern das Abtretungsentgelt auch dann gezahlt werden, wenn sie Gesellschaftsvermögen beiseite schafften. Dem neuen Gesellschafter bliebe nur, die Gesellschaft nach Maßgabe der Vertretungsregelung dazu zu bestimmen, ihre Ansprüche auf Herausgabe des Gesellschaftsvermögens zu verfolgen und darauf zu hoffen, daß die Altgesellschafter nicht bereits Abtretungsentgelt und Vermögen verbracht hätten. Der beklagten Partei als Erwerberin sämtlicher Anteile an der P.M. Mounier & Co und damit des Unternehmens müsse daher zugebilligt werden, das Fehlen der Geschäftsunterlagen mit der Einrede des nicht erfüllten Vertrages geltend zu machen. Eine Zug-um-ZugVerurteilung sei schon deshalb auszuschließen, weil die Kläger vorleistungspflichtig gewesen seien und deren Vorbringen überdies nur als endgültige Weigerung verstanden werden könne, die Geschäftsunterlagen herauszugeben. Die Frage des Verbleibes der Geschäftsunterlagen sei von der Frage des Überganges der Vertriebsrechte unabhängig, wie sie nur die Vergangenheit betroffen hätte. Eine Ausnahme vom Übergang hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Die Leistungsverweigerung der beklagten Partei sei daher nach § 1052 ABGB berechtigt. Auch die Anwendung der Gewährleistungsvorschriften für den Rechtserwerb der beklagten Partei als Unternehmenskäuferin führe zum selben Ergebnis, weil die Gegenleistung gemäß § 932 ABGB in Verbindung mit § 1052 ABGB bis zur Verbesserung zurückbehalten werden könne. Da die beklagte Partei nicht Preisminderung begehrt habe, sei die Höhe eines allfälligen Preisminderungsanspruches unerheblich.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der Kläger kommt keine Berechtigung zu.

Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, daß Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaften über ihre Geschäftsanteile als Ganzes verfügen können, soferne dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung erklären. Diese Transaktion ist kein zweiaktiger Vorgang, der im Austritt des (der) übertragenden und im Eintritt des (der) erwerbenden Kommanditisten besteht, es handelt sich vielmehr um einen Akt der (abgeleiteten) Einzelrechtsnachfolge durch den erwerbenden Kommanditisten, welcher sich im Innenverhältnis durch die Übertragung der Mitgliedschaft vollzieht. Der neue Kommanditist rückt in die Rechtsstellung des (der) übertragenden Kommanditisten ein (SZ 50/4 = EvBl 1977/126 mwN; GesRZ 1988, 229). Der Einzelrechtsnachfolger wird mit den übrigen Gesellschaftern (hier der Komplementärgesellschaft mbH, deren Anteile ebenfalls zur Gänze erworben wurden) Gesamthandeigentümer des Gesellschaftsvermögens, wobei jeder einzelne Gesamthandeigentümer über die im Gesamthandeigentum stehenden Sachen nicht verfügen kann, eine Verfügung aber allen Gesamthandeigentümern zusammen möglich ist. Wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, daß der Erwerb sämtlicher Anteile an einer Gesellschaft wirtschaftlich einem Unternehmenskauf gleichzuhalten sei, so entspricht dies keineswegs nur der deutschen Lehre und Rechtsprechung, diese Auffassung hat auch in die österreichische Rechtsprechung und Lehre Eingang gefunden (1 Ob 662,663/89; Gschnitzer in Klang2, IV/1, 505; Wilhelm in RdW 1985, 266 f). Denn mit dem Kauf aller Anteile einer Kapitalgesellschaft wird ebenso wie mit dem Erwerb aller Anteile an einer OHG oder KG, welche gemäß § 105 HGB den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes voraussetzen, nach der Verkehrsauffassung und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages auch das Unternehmen selbst veräußert. (Daß auch die Kläger selbst davon ausgehen, ergibt sich schon aus dem Abtretungsvertrag vom 4. Mai 1988, in welchem die verwendete Terminologie keineswegs konsequent beibehalten wird, sondern in dessen Punkten VII und XII von "Verkäufern, Kaufpreis und Käuferin" gesprochen wird). Dies bedeutet aber entgegen den weitwendigen Ausführungen in der Revision keineswegs, daß unter Außerachtlassung rechtlicher Differenzierungen die Gesellschaft oder das Unternehmen mit den einzelnen Gesellschaftern oder dem Unternehmer gleichgesetzt wird, sondern lediglich, daß in einem solchen Fall die für einen Unternehmenskauf geltenden Gewährleistungsregeln anzuwenden sind. Die Gewährleistungsbestimmungen der §§ 1397 ff ABGB sind so offensichtlich lückenhaft, daß sie nicht als abschließende Regelung des entgeltlichen Forderungserwerbes gewertet werden können. Vielmehr sind die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB auch auf den Forderungserwerb anwendbar, soweit nicht Sonderregeln vorgehen (vgl. Ertl in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 1397). So führt schon Gschnitzer (aaO, 504) zu den §§ 922, 923 ABGB aus, daß zu den Eigenschaften eines Rechtes auch die Beschaffenheit des Objektes, auf das sich das Recht beziehe, gehöre. Die Eigenschaften eines Eigentumsanteiles bestehen nicht nur in dessen Ausmaß, sondern auch in den Eigenschaften der Sache, an der das Miteigentumsrecht zustehe. Eigenschaften des Vermögens einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes, einer OHG oder KG sowie Eigenschaften einzelner Bestandteile dieses Gesellschaftsvermögens könnten daher eine Gewährleistungspflicht des Gesellschafters begründen, der seinen - auf Grund besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages oder übereinstimmender Willensbildung übertragbaren Anteil an einer solchen Gesellschaft, also seine ideelle Quote oder den Gesamthandanteil am Gesellschaftsvermögen veräußere. So hat Gschnitzer sogar die vom Reichsgericht (RG 59, 240; 86, 146) vertretene Meinung nicht gebilligt, wonach die Beschaffenheit des Vermögens einer Gesellschaft dann keine Eigenschaft eines Mitgliedschaftsrechtes bilde, wenn die Vereinigung eine Rechtspersönlichkeit besitze, und die Ansicht vertreten, daß auch dem Veräußerer von Aktien oder Anteilen an einer Gesellschaft mbH vielmehr auf Grund der Beschaffenheit des Gesellschaftsvermögens eine Gewährleistungspflicht erwachse. Um so mehr gelte dies, wenn die Gesamtheit der in einer Hand vereinigten Aktien oder Geschäftsanteile, somit in Wahrheit das Unternehmen selbst veräußert werde.

Im vorliegenden Fall kann kein Zweifel daran bestehen, daß mit der Übertragung aller Geschäftsanteile an der Komplementärgesellschaft sowie aller Kommanditanteile an der P.M. Mounier & Co auch das betriebene Unternehmen mitveräußert werden sollte. Bestandteile des Gesellschaftsvermögens dieser KG waren aber auch alle Geschäftsunterlagen. Die übertragenden Gesellschafter haben dafür Gewähr zu leisten, daß alle diese Bestandteile des Gesellschaftsvermögens mitübertragen werden. Im übrigen trifft auch gemäß § 1397 ABGB den Zedenten die Haftung dafür, daß die Forderung die im Titelgeschäft vereinbarten rechtlichen Qualitäten, insbesondere den vereinbarten Inhalt, aufweist. Wenn die verschaffte Forderung einen anderen Inhalt aufweist als den vereinbarten, ist dafür Gewähr zu leisten. An Gewährleistungsansprüchen kommen in beiden Fällen neben Wandlung und Preisminderung auch Verbesserungs- und Nachtragsansprüche in Betracht. Das Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des § 1052 ABGB kann also auch zugunsten von Gewährleistungsansprüchen geltend gemacht werden, so lange der Veräußerer - wie dies hier zutrifft - dem Verlangen nach Verbesserung nicht entsprochen hat (SZ 53/63).

Daß die beklagte Partei mit der Zurückbehaltung eines Teiles des Abtretungspreises gegen das Schikaneverbot verstoße, wird in der Revision in Verletzung des Neuerungsverbotes erstmals vorgebracht. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Geschäftsunterlagen über die Geschäftsverbindung mit Fernet Branca über Weisung des Erstklägers aus dem Unternehmen entfernt wurden. Die Kläger haben nur vorgebracht, die beklagte Partei habe keinen Anspruch auf diese Unterlagen und benötige sie nicht. Aus dem gesamten Verfahren geht eindeutig hervor, daß zwischen den Streitteilen über Art und Umfang der strittigen Unterlagen kein Zweifel bestand. Daß diese so wertlos und unbedeutend wären, daß die Zurückbehaltung eines Teiles des vereinbarten Abtretungspreises als Schikane gewertet werden müßte, haben die hiefür beweispflichtigen Kläger nicht vorgebracht - sie hätten dann wohl deren Ausfolgung auch nicht so vehement verweigert -. Da die beklagte Partei von ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch und nicht einen Preisminderungsanspruch geltend gemacht hat, war eine Ermittlung des tatsächlichen Wertes der strittigen Unterlagen, wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entbehrlich. Die Revisionsausführungen, die strittigen Geschäftsunterlagen seien erst nach rechtsgültiger Übertragung der Kommanditanteile vom Geschäftsführer der P.M. Mounier & Co, der sich aus einem Irrtum gegenüber den Altgesellschaftern weisungsgebunden erachtet habe, entfernt worden, stellen unbeachtliche Neuerungen dar. Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.

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