OGH 4Ob386/76 (RS0078051)

OGH4Ob386/7630.11.1976

Rechtssatz

Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen (Hohenecker-Friedl Wettbewerbsrecht 75, ÖBl 1957 45, 1961 96, 1953 47, SZ 30/85 ua).

Normen

UWG §1 D2c

4 Ob 386/76OGH30.11.1976

Beisatz: Zeltverleih (T1) Veröff: ÖBl 1977,118

4 Ob 344/78OGH04.07.1978

Auch; Beisatz: Wlaschek-Milchpreislizitation. (T2) Veröff: ÖBl 1978,148

4 Ob 303/80OGH19.02.1980

Beisatz: Canon-Hartlauer. (T3) Veröff: ÖBl 1980,67

4 Ob 319/80OGH15.04.1980

Auch; Veröff: ÖBl 1980,94

4 Ob 342/81OGH19.05.1981

nur: Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. (T4) nur: Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen. (T5) Beisatz: Marktregelungsvertrag-Ski. (T6) Veröff: SZ 54/76 = EvBl 1981/236 S 662 = ÖBl 1981,157

4 Ob 365/86OGH29.09.1986

Auch; Beisatz: Mobilheim (T7) Veröff: MR 1986 H6,16 = GRURInt 1987,433

4 Ob 71/93OGH21.09.1993

Vgl auch; Beisatz: Preisunterbietungen, die gegen preisrechtliche Vorschriften verstoßen, sind gesetzwidrig. (T8)

4 Ob 118/93OGH16.11.1993

Auch; Beisatz: Außer: Vernichtungsunterbietung, täuschende Diskriminierung, heimliche Unterbietung oder multivertragliche oder gesetzliche Preisbindungen (Tarife). (T9)

4 Ob 341/99xOGH21.12.1999

Auch; nur T4; nur T5

4 Ob 316/99wOGH18.01.2000

Auch; nur: Jeder kann, soweit keine - gesetzliche oder vertragliche - Preisbildung besteht, seiner Ware so billig abgeben, wie er will. Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ist es als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen. (T10)

4 Ob 83/00kOGH12.04.2000
4 Ob 124/01sOGH10.07.2001

Vgl auch; Beisatz: Eine auf drei Wochen begrenzte Aktion, in der angekündigt wird, die Preise der Mitbewerber um 10 % zu unterbieten, ist nicht sittenwidrig, weil damit keine allgemeine Marktbehinderung verbunden ist und auch der Wettbewerb in seinem Bestand nicht gefährdet erscheint. (T11)

4 Ob 195/02hOGH24.09.2002

Auch; Beisatz: Hier: Die Gratisverteilung einer Wochenzeitung durch drei Monate hindurch ist im Sinne des § 1 UWG dann sittenwidrig, wenn damit die Gefahr der Marktverstopfung verbunden ist. (T12)

4 Ob 196/06mOGH21.11.2006

Beisatz: Hier: Wahlarzt. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19761130_OGH0002_0040OB00386_7600000_002

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