Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 48 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung darf jeder Mitbewerber - soweit keine gesetzliche oder vertragliche Preisbindung besteht - seine Ware so billig abgeben, wie er will (ÖBl 1981, 157 - Marktregelungsvertrag Schi mwN; MR 1986, 16 - Mobilheim). Das Unterbieten der Preise der Mitbewerber ist daher grundsätzlich ein erlaubtes Kampfmittel im wirtschaftlichen Wettbewerb (ÖBl 1977, 118 - 2000 S billiger als die Konkurrenz mwN; ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei) und nur unter besonderen Umständen sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG (ÖBl 1981, 157
- Marktregelungsvertrag Schi mwN; MR 1986, 16 - Mobilheim; zuletzt 4 Ob 316/99w). Solche besonderen Umstände wurden für den Fall des Preisschleuderns bejaht, also einer Preisherabsetzung auf einen Bruchteil der sich bei üblicher Kalkulation ergebenden Preise, wenn für diese Maßnahme keine sonstigen wirtschaftlichen Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes maßgebend sind, sondern sie allein in dem Bestreben erfolgt, auf jeden Fall niedrigere Preise zu verlangen als der Mitbewerber (ÖBl 1978, 148 - Milch-Preisschleuderei; ÖBl 1980, 78
- Fotoartikel-Preisschleudern; MR 1986, 19 - Mobilheim; 4 Ob 258/97p; 4 Ob 316/99w). Der erkennende Senat geht daher in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Einsatz des an sich einwandfreien Mittels der Preisunterbietung das Gesamtverhalten eines Bewerbers erst bei Hinzutreten des verwerflichen Zwecks, den Mitbewerber zu schädigen oder zu vernichten, wettbewerbswidrig ist (4 Ob 316/99w mwN).
Die Klägerin hat im Verfahren erster Instanz Äußerungen von Geschäftsführer und Herausgeber der Beklagten zitiert und ausgeführt, diese zielten klar in Richtung auf einen Preiskampf. Dass alleiniger Zweck der beanstandeten Gutscheinaktion die Schädigung oder Vernichtung des Mitbewerbers war, hat sie zwar behauptet, nicht jedoch unter Beweis gestellt. Auch die von der Klägerin vermissten, im Revisionsrekurs näher ausgeführten Feststellungen vermögen diesen Beweis nicht zu erbringen. Im Zweifel ist nämlich davon auszugehen, dass es der Beklagten nur darauf ankam, den Mitbewerber zu überflügeln, womit die Folge seiner Verdrängung aus dem Markt verbunden sein kann, nicht aber dessen Vernichtung das Hauptziel der Unterbietung war (Baumbach/Hefermehl UWG21 § 1 Rz 255; 4 Ob 316/99w). Die von der Klägerin in ihrer Rechtsrüge vermissten Feststellungen machten aber gerade das Ziel der Beklagten deutlich, durch ihre Preisgestaltung Stammkunden zu erhalten und sich gegen die Preisgestaltung der Klägerin anläßlich ihres Markteintrittes zur Wehr zu setzen, um die eigenen Marktanteile zu erhalten. Dass aber Hauptziel der Unterbietung die Vernichtung des Mitbewerbers gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen.
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