Rechtssatz
Das Notwegegesetz soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung läßt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden Weg nicht als bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen (JBl 1967,529). Die Schaffung einer Wegeverbindung, die die Zubringung der für die Lebensführung notwendigen Sachen sowie die Zufahrt für Feuerwehr und Rettung (vergleiche dazu JBl 1976,317) ermöglicht, kann daher nicht nur der Bequemlichkeit der Liegenschaftseigentümer, sondern auch der Befriedigung von Bedürfnissen, welche sich aus der ordentlichen Benützung der Liegenschaft ergeben, dienen.
7 Ob 552/94 | OGH | 29.06.1994 |
Vgl; nur: Das Notwegegesetz soll die Benützung von Grund und Boden überhaupt ermöglichen oder erleichtern; die fortschreitende Motorisierung läßt den Bedarf nach einer Zufahrtsmöglichkeit mit Personenkraftwagen auf einem bereits bestehenden Weg nicht als bloß zufälligen des derzeitigen Eigentümers erscheinen (JBl 1967,529). (T1) Veröff: SZ 67/119 |
4 Ob 592/95 | OGH | 21.11.1995 |
Vgl; Beisatz: Zur ordentlichen Bewirtschaftung und Benützung einer Liegenschaft gehört auch die Erhaltung und die allfällige Errichtung von Gebäuden. (T2) |
3 Ob 183/03p | OGH | 26.09.2003 |
Auch; Beisatz: Soll ein auf Bauland zu errichtendes Haus der Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Antragsteller dienen, so gehört die Zubringung von Lebensmitteln, Haushaltsgegenständen und Brennmaterial sowie die Ermöglichung der Zufahrt für Feuerwehr und Rettung oder anderer Fahrzeuge im Interesse einer zeitgemäßen Daseinsvorsorge - so etwa solcher der Polizei, Müllabfuhr oder Kanalreinigung - zur ordentlichen Benützung der Liegenschaft. (T3); Beisatz: Es ist daher auch Bewohnern eines Gartensiedlungsgebiets nicht zumutbar, etwa Lebensmittel, Haushaltsgegenstände, Brennstoffe und Baumaterialien vom Ende der öffentlichen Straße zu ihren Liegenschaften zu tragen oder mit Trägern dorthin befördern zu lassen. Die ordentliche Benützung solcher Liegenschaften erfordert vielmehr eine Zufahrtsmöglichkeit für PKW und-soweit das die Wegbreite und der Wegzustand erlauben-auch für LKW. (T4); Veröff: SZ 2003/113 |
1 Ob 216/17x | OGH | 15.12.2017 |
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Bedarf nach einem Notweg sei zu verneinen, weil die mittlerweile gegebene Versorgung über die moderne Gondelbahn samt eingeräumter Zufahrt über Fremdgrund in einer Strecke von ca 1 km zur Bewirtschaftung des im alpinen Gelände gelegenen Selbstbedienungsrestaurants nicht unzulänglich erscheine und jener vor der Verlegung des (alten Sessel-)Lifts im Wesentlichen entspreche, bedarf keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19761019_OGH0002_0050OB00634_7600000_001
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