Rechtssatz
Bei der Wahl der Berechnungsmethode des gemeinen Wertes ( Verkehrswert, Ertragswert, Kostenwert oder ein Mischwert ) kommt es vornehmlich auf den Zweck an, für welchen die Feststellung erfolgt.
5 Ob 589/89 | OGH | 05.09.1989 |
Vgl; Beisatz: hier: Berechnung eines Schenkungspflichtteils unter Außeransatzlassung eines lebenslangen Fruchtgenußrechtes des totkranken Erblassers. (T1) |
7 Ob 512/90 | OGH | 08.03.1990 |
Auch; Beisatz: Der ordentliche Wert einer Sache kann aus aufgrund eines Mischwertes zwischen Verkehrs- und Ertrags- bzw Kostenwert errechnet werden (so SZ 57/90). (T2) = NZ 1990,300 = SZ 63/39 |
6 Ob 108/97v | OGH | 29.10.1998 |
Beisatz: Hier: Bewertungsgrundsätze für "walzende Grundstücke". (T3) Veröff: SZ 71/180 |
7 Ob 236/06s | OGH | 23.10.2006 |
Auch; Beisatz: Dass die Vorinstanzen (auch) den Ertragswert einbezogen haben, stellt im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar. (T4); Beisatz: Derartige Beurteilungen sind einzelfallbezogen und ohne Rechtsfragencharakter im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19761014_OGH0002_0060OB00012_7600000_004
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