OGH 3Ob140/76 (RS0107393)

OGH3Ob140/7612.10.1976

Rechtssatz

Bei einer exekutiven Zuweisung steht es nicht im Belieben des Gläubigers, eine Schuld abweichend von den Regeln des § 216 EO auf eine im Übrigen weniger gesicherte Forderung zu verrechnen (SZ 19/317).

Normen

EO §216 I
ABGB §1415
ABGB §1416

3 Ob 140/76OGH12.10.1976
3 Ob 123/85OGH28.05.1986

Vgl auch; Veröff: JBl 1987,112

3 Ob 1077/92OGH21.10.1992

Beisatz: § 216 EO gilt nur für die exekutive Zuweisung, nicht aber für Zahlungen selbst während eines Exekutionsverfahrens. (T1)

7 Ob 284/00sOGH14.02.2001

Beisatz: Ist die Forderung durch Zuweisung im Exekutionsverfahren erloschen, so kann sich die Gläubigerin nicht auf ihre rechtsgeschäftliche Vereinbarung mit dem Schuldner und das ihr eingeräumte Recht berufen, dass sie eingehende Zahlungen nach ihrem Ermessen anrechnen kann. Die rechtsgeschäftliche Vereinbarung kann nämlich nur so verstanden werden, dass sich diese Vereinbarung ausschließlich auf bestehende, nicht bereits erloschene Forderungen bezieht. (T2)

3 Ob 143/13wOGH08.10.2013
3 Ob 49/19fOGH11.09.2019

Vgl aber; Beisatz: Ein Berechtigter mehrerer Forderungen, denen der gleiche Rang zukommt, kann die Berücksichtigung der einzelnen Forderungen in einem anderen als dem anteiligen Verhältnis, aber auch die Berichtigung nur einer Forderung begehren. (T3); Veröff: SZ 2019/82

Dokumentnummer

JJR_19761012_OGH0002_0030OB00140_7600000_001

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