Rechtssatz
Die Verjährung einer Unterlassungsanspruches nach dem UWG beginnt erst, wenn der das Gesetz verletzende Zustand aufhört.
4 Ob 15/10z | OGH | 23.02.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Bei wiederholten Wettbewerbsverletzungen ist die Verjährung für jede einzelne Verletzungshandlung gesondert zu prüfen. (T1)<br/>Beisatz: Bei einer Einzelhandlung ist deren Abschluss auch dann maßgebend, wenn der Eingriff noch Fortwirkungen zeitigt. (T2) |
4 Ob 54/11m | OGH | 21.06.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Ein beim Adressaten durch eine Äußerung oder die Übergabe von Unterlagen entstandener Eindruck begründet keinen gesetzwidrigen, die Verjährung gemäß § 20 Abs 2 UWG hemmenden Dauerzustand. (T3) |
4 Ob 85/15a | OGH | 22.09.2015 |
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Abgrenzung zwischen Einzelhandlungen mit Fortwirkungen und einem die Verjährung hemmenden Dauerzustand. (T4); Veröff: SZ 2015/99 |
Dokumentnummer
JJR_19761005_OGH0002_0040OB00361_7600000_008
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