OGH 8Ob535/76 (RS0027573)

OGH8Ob535/7622.9.1976

Rechtssatz

Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen.

Normen

ABGB §1310

8 Ob 535/76OGH22.09.1976

Veröff: RZ 1977/87 S 174

6 Ob 510/81OGH11.02.1981

Auch

6 Ob 553/81OGH12.03.1981

Vgl auch; nur: Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen. (T1) Beisatz: Zur Beurteilung, ob einem unmündigen Schädiger ungeachtet seines Alters "in dem bestimmten Fall nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege", bedarf es der möglichst genauen Feststellung aller objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles. In dieser Hinsicht reicht die Behauptungslast und Beweislast des Geschädigten wieder als im Fall eines unbeschränkt deliktsfähigen Schädigers. Die Behauptungslast und Beweislast darf jedoch trotz des Ausnahmecharakters der Verschuldenszurechnung nach dem 1. Fall des § 1310 ABGB nicht in einer Weise überspannt werden, daß der Geschädigte in einen typischerweise und nicht etwa bloß im Einzelfall vorliegenden Beweisnotstand geriete. Aus dieser Erwägung darf auch ein Anscheinsbeweis nicht von vornherein ausgeschlossen werden. (T2) Veröff: JBl 1982,375

1 Ob 623/81OGH01.07.1981

nur: Während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen. (T3) Veröff: JBl 1982,149

2 Ob 611/82OGH22.03.1983

nur T1

5 Ob 618/83OGH31.05.1983

nur T1

7 Ob 52/83OGH08.03.1984

nur T1; Veröff: ZVR 1985/7 S 14

8 Ob 31/85OGH24.10.1985

Auch; nur T1

7 Ob 36/88OGH20.10.1988

Auch; nur T1; Beisatz: Die Beweislast für die Tragbarkeit des Schadens durch den Schädiger, wie für dessen Vermögen oder die Deckung des Schadens durch eine Versicherung trifft den Geschädigten. (T4) Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355

6 Ob 2316/96yOGH05.12.1996

nur T1

5 Ob 201/06dOGH28.11.2006
1 Ob 90/08dOGH21.10.2008

Auch; nur T1; Beisatz: Es genügt, wenn der Geschädigte einen Lebenssachverhalt vorbringt, aus dem eine Haftung von Aufsichtspersonen schon aus rechtlichen Gründen nicht abgeleitet werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Haftungsprivileg nach § 335 Abs 3 ASVG. (T6)

1 Ob 74/21wOGH21.04.2021

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19760922_OGH0002_0080OB00535_7600000_001

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