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§ 1310 ABGB:

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1982, 149 Heft 5 und 6 v. 13.3.1982

§ 1310 ABGB

Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung auf Seiten des Schädigers gilt als Vermögen iSd 3. Falles der lex cit. Bei der billigen Bemessung des Ersatzanspruches ist aber auch die Deckung durch eine Schadensversicherung (Feuerversicherung) des Geschädigten zu berücksichtigen. Die Haftpflichtversicherung ist dabei nicht im Haftungshöchstbetrag in Anspruch zu nehmen, sondern in dem Verhältnis des gesamten zur Verfügung stehenden Deckungsfonds zum eingetretenen Schaden.

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