OGH 4Ob577/76 (RS0068954)

OGH4Ob577/7621.9.1976

Rechtssatz

Da der Zweck des Erfordernisses der Schriftlichkeit nach § 19 Abs 6 MG zwar für den Vermieter bloß die Schaffung einer Beweisurkunde ist, für den Mieter aber darin besteht, ihm die Bedeutung einer solchen Vereinbarung besonders augenscheinlich zu machen und vor einer Übereilung zu schützen, bedarf auch die Vollmacht, die seinen Vertreter zu dieser Vereinbarung ermächtigt, der Schriftform.

Normen

ABGB §886
ABGB §1005
MG §19 Abs6 B
MRG §29 Abs1
MRG §29 Abs1 Z3

4 Ob 577/76OGH21.09.1976

Veröff: MietSlg 28388

1 Ob 569/94OGH14.07.1994

Auch; Beisatz: Hier: Zweck des Schriftlichkeitsgebots in § 29 Abs 1 MRG ist für den Mieter neben der Schaffung einer Beweisurkunde vor allem der Übereilungsschutz. (T1) Veröff: SZ 67/130 = RZ 1994,448

5 Ob 2085/96wOGH14.05.1996

Beis wie T1; Beisatz: Eine Aussage, daß bei zweiseitig verbindlichen Verträgen, die dem Schriftlichkeitsgebot unterliegen, schlechthin von der Unterschrift einer Partei (sei es auch nur ihres Vertreters) abgesehen werden könne, wenn der Schutzzweck des Formgebotes vornehmlich dem anderen Vertragsteil gilt, enthält 1 Ob 569/94 nicht; sollte sie herauszulesen sein, wäre ihr nicht zu folgen. (T2)

5 Ob 208/10iOGH20.12.2010

Vgl aber; Beisatz: Für den nach § 29 Abs 1 Z 3 MRG wirksamen Abschluss einer Befristungsvereinbarung durch einen Vertreter des Vermieters reicht eine mündliche Vollmachtserteilung aus. (T3)

5 Ob 150/21aOGH21.03.2022

Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0040OB00577_7600000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)