OGH 3Ob116/76 (RS0003392)

OGH3Ob116/7621.9.1976

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 239 Abs 3 EO bezieht sich nur auf die die Verteilung selbst betreffende Entscheidung (§§ 229 Abs 1 und 231 Abs 1 EO), nicht aber auf weitere Ansprüche, die mit dem Verteilungsverfahren im eigentlichen Sinn (§§ 229 - 235 EO) nichts mehr zu tun haben.

Normen

EO §239 Abs3

3 Ob 116/76OGH21.09.1976

EvBl 1977/89 S 187

3 Ob 156/76OGH12.11.1976
3 Ob 10/79OGH07.03.1979

Beisatz: Zum Beispiel die Nichtigkeit des Meistbotverteilungsbeschlusses, die sich nicht im Verteilungsverfahren selbst, sondern im vergangenen Versteigerungsverfahren ereignet haben soll. (T1)

3 Ob 138/81OGH25.11.1981

Auch; Beisatz: Die Entscheidung über die Aufschiebung der Exekution eines am Verteilungsverfahren beteiligten betreibenden Gläubigers hat mit dem Verteilungsverfahren selbst nichts zu tun. (T2)

3 Ob 56/85OGH12.06.1985

Auch

3 Ob 97/86OGH17.12.1986
3 Ob 121/86OGH18.02.1987

Auch

3 Ob 115/86OGH04.03.1987

Auch

3 Ob 140/88OGH05.10.1988

Beisatz hier: Ausführung des Verteilungsbeschlusses durch Ausfolgung. (T3)

8 Ob 221/97aOGH07.08.1997

Auch; Beisatz: Hier: Beschluß des Konkursgerichtes, daß die im Zusammenhang mit der kridamäßigen Versteigerung einer Liegenschaftshälfte des Gemeinschuldners aufgelaufenen Kosten des Masseverwalters als Sondermassekosten im Sinn des § 47 Abs 3 KO zu qualifizieren und "als solche aus der besonderen Masse zu berichtigen" seien - § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der Fassung WGN 1989 ist anzuwenden. (T4)

3 Ob 137/00vOGH20.12.2000

Beisatz: Bei Beschlüssen über Anträge auf Ergänzung von Meistbotsverteilungsbeschlüssen handelt es sich um eine den Beschluss des Erstgerichtes voll bestätigende und somit unanfechtbare Entscheidung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19760921_OGH0002_0030OB00116_7600000_001

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