OGH 3Ob140/88

OGH3Ob140/885.10.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei R*** I*** und Umgebung reg. GenmbH, Hilberstraße 24, 6080 Igls, vertreten durch Dr. Hermann Graus, Rechtsanwalt in Innsbruck, und anderer beigetretener Gläubiger, wider die verpflichtete Partei Ludwig G***, Kaufmann, Rinnerstraße 2 b, 6021 Aldrans, wegen 2,000.000 S sA ua Forderungen, infolge Revisionsrekurses der erstbetreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 4. August 1988, GZ 1 a R 385/88-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 29. Juni 1988, GZ E 21/86-67, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht hatte den Meistbotsverteilungsbeschluß des Erstgerichtes teilweise abgeändert und die Erledigung der von der erstbetreibenden Partei, einer weiteren betreibenden Partei und einem Pfandgläubiger erhobenen Widersprüche auf den Rechtsweg verwiesen. Mit Beschluß vom 20. April 1988, GZ 3 Ob 11/88-62, hat der Oberste Gerichtshof dem von der erstbetreibenden Partei erhobenen Revisionsrekurs nur insoweit Folge gegeben, als die Zuweisung der Meistbotszinsen abgeändert wurde, im übrigen aber den Verteilungsbeschluß bestätigt.

Nach Eintritt der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses beantragte die erstbetreibende Partei, ihr den Teilbetrag von 1,781.357,96 S von dem ihr zugewiesenen Betrag von 2,424.502,07 S auszufolgen.

Das Erstgericht wies den Ausfolgungsantrag ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der erstbetreibenden Partei nicht Folge und bestätigte, weil die Frist zur Erhebung der Widerspruchsklage für den Pfandgläubiger, dessen Widerspruch sich gegen die gesamte Zuweisung an die erstbetreibende Partei richtete, noch nicht abgelaufen gewesen sei.

Die Ausfertigung der Rekursentscheidung wurde dem Prozeßbevollmächtigten der erstbetreibenden Partei am 16. August 1988 durch die Post zugestellt.

Nach Ablauf der vierzehntägigen Rekursfrist mit dem 30. August 1988 wurde der Revisionsrekurs der erstbetreibenden Partei am 1. September 1988 zur Post gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig und verspätet.

Nach der über § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden Bestimmung des § 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig (Heller-Berger-Stix 664; SZ 57/42; MietSlg 37.781 ua). Daß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Rechtsmittel des Rekurses auch im Exekutionsverfahren gelten, ist durch die Beifügung des neuen Absatzes 2 im § 65 EO durch die ZVN 1986 noch bekräftigt worden. Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit bestätigender Entscheidungen des Rekursgerichtes nach § 239 Abs 3 EO bezieht sich nur auf die Meistbotsverteilung selbst, nicht aber auf Beschlüsse, die zwar in den Verteilungsbeschluß aufgenommen wurden, die aber nicht zur eigentlichen Verteilung nach den §§ 229 bis 235 EO gehören und daher auch gesondert ausgefertigt werden konnten (Heller-Berger-Stix 1619; EvBl 1977/89). Schon daraus, daß erst der § 236 Abs 1 EO die zur Ausführung des Verteilungsbeschlusses vorzunehmende Ausfolgung der den Berechtigten zur Barzahlung zugewiesenen Beträge nach der Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses vorsieht, sofern hinsichtlich derselben kein Rechtsstreit anhängig ist oder die zur Erhebung der Klage anberaumte Frist bereits fruchtlos verstrichen ist, ergibt sich, daß die Anordnung oder Verweigerung der Ausfolgung zugewiesener Beträge nicht Gegenstand der Meistbotsverteilung selbst ist, sondern vielmehr die rechtskräftige Verteilung voraussetzt. Daß die Praxis mit Billigung der Lehre die Bestimmung des § 287 Abs 2 EO sinngemäß anwendet und die Auszahlungsverfügungen vorbehaltlich der Rechtskraft schon im Meistbotsverteilungsbeschluß trifft (Heller-Berger-Stix 1606), ändert nichts daran, daß es sich bei dieser Verfügung nicht um eine die Verteilung des Meistbots betreffende Entscheidung handelt, auf welche sich die Ausnahmebestimmung des § 239 Abs 3 EO bezieht. Die von der erstbetreibenden Partei bekämpfte Entscheidung erging überdies hier nicht im Verteilungsbeschluß.

Der Revisionsrekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes über die Ausfolgung von Beträgen aus dem Meistbot ist somit nicht zulässig.

Überdies ist die im Rechtsmittel aufgestellte Behauptung, die Zustellung der angefochtenen Entscheidung sei erst am 18. August 1988 erfolgt, nach dem Rückschein der Sendung, die am Freitag, den 12. August 1988 vom Gericht zur Post gegeben und am Dienstag, den 16. August 1988, zugestellt wurde, unrichtig.

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