OGH 1Ob701/76 (RS0007790)

OGH1Ob701/767.9.1976

Rechtssatz

Durch die Aufnahme von Vermögenswerten in das Inventar wird der Frage der Eigentumsverhältnisse und der gegebenenfalls im Prozessweg vorzunehmenden Pflichtteilsberechnung nicht vorgegriffen.

Normen

AußStrG §97 A1
AußStrG §97 C

1 Ob 701/76OGH07.09.1976
3 Ob 543/87OGH02.09.1987
4 Ob 501/91OGH15.01.1991
1 Ob 613/94OGH23.11.1994

Vgl

7 Ob 281/99wOGH23.11.1999

Vgl auch; Beisatz: Da es nicht Aufgabe des Außerstreitverfahrens ist, über das Eigentumsrecht abzusprechen, sonderndarüber im streitigen Verfahren zu entscheiden, hindert ein Rechtsstreit darüber auch nicht die Aufnahme derart beanspruchter Vermögenswerte (hier: Sparbücher) in das Inventar. Inhaltlich können die Sperren nur den Besitzstand des Betroffenen sichern, inhaltlich aber keine Streitigkeiten zwischen diesem und anderen Personen entscheiden. (T1)

1 Ob 235/01tOGH30.04.2002

Auch; Beisatz: Strittige Eigentumsfragen sind im Prozessweg zu klären. (T2)

2 Ob 176/12iOGH21.02.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19760907_OGH0002_0010OB00701_7600000_001

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