Normen
JN §104 C
6 Ob 574/76 | OGH | 24.06.1976 |
Veröff: GesRZ 1977,26 |
4 Ob 1633/94 | OGH | 19.12.1994 |
Auch; nur: Der Einzelrechtsnachfolger eines Partners der Vereinbarung nach § 104 JN kann grundsätzlich die Gerichtsstandvereinbarung für sich in Anspruch nehmen, doch hat er außer der Vereinbarung selbst auch den Rechtsübergang urkundlich nachzuweisen. (T1) |
9 Ob 1509/96 | OGH | 27.03.1996 |
1 Ob 4/02y | OGH | 29.01.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Zuständigkeitsvereinbarung geht nämlich nach österreichischem Recht - die Abtretung ist immer nach dem jeweils anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen - sowohl bei Gesamt- wie auch bei Einzelrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über und hat auch für diesen Wirksamkeit. (T2) |
3 Ob 249/02t | OGH | 26.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für und gegen Rechtsnachfolger. (T3) |
10 Ob 73/06t | OGH | 16.01.2007 |
Vgl auch |
2 Ob 105/07s | OGH | 14.06.2007 |
nur: Wesentliche Voraussetzung des urkundlichen Nachweises ist es, dass die vorgelegte Urkunde den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung zweifelsfrei aus ihrem Text erkennen lässt. Dieses Erfordernis gilt in gleicher Strenge für den urkundlichen Nachweis der Einzelrechtsnachfolge. (T4); Beisatz: Nichts anderes kann für den Nachweis der trotz der unterschiedlichen Bezeichnungen behaupteten Identität zwischen Vertragspartei und Prozesspartei für jene Partei gelten, die sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft (hier: ÖBB beziehungsweise ÖBB-Infrastruktur Bau AG). (T5); Veröff: SZ 2007/97 |
3 Ob 2/11g | OGH | 23.02.2011 |
Vgl; Beisatz: Durch eine Zession tritt auch für Belange des Prozesses keine Änderung ein. (T6); Beisatz: Hier: „Sammelklage“, in der zahlreiche einzelne Begehren geltend gemacht werden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19760624_OGH0002_0060OB00574_7600000_001
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