OGH 3Ob249/02t

OGH3Ob249/02t26.3.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Manfred Harrer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Johann H*****, 2. Johann P*****, und 3. B***** Kft.*****, Ungarn, alle vertreten durch Zamponi Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wegen 109.009,25 EUR (= 1,5 Mio S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses und außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Rekurs- und Berufungsgericht vom 24. Juli 2002, GZ 3 R 227/01z-17, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Beide Rechtsmittel werden mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger macht noch einen Bereicherungsanspruch geltend, der darauf beruht, dass eine Gesellschaft mit Sitz in Ungarn, deren Alleingesellschafter er nunmehr ist, mit der drittbeklagten ungarischen Gesellschaft einen nichtigen Kaufvertrag über Liegenschaften in Ungarn geschlossen und er selbst dieser als Kaufpreis 1,5 Mio S gezahlt habe.

Rechtliche Beurteilung

Zur außerordentlichen Revision:

Der Kläger geht ohne weiteres von der Anwendbarkeit österr. Sachrechts aus; eine unrichtige Auslegung des ungarischen ZGB wird nicht geltend gemacht (vgl 3 Ob 116/97y mwN). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Nach österr. Recht kann eine allfällige Nichtigkeit des Vertrags auf sich beruhen, weil sich die Leistungskondiktion (§ 877 ABGB; RIS-Justiz RS0016327) grundsätzlich nur gegen den Vertragspartner (drittbeklagte Partei), nicht aber gegen deren Gesellschafter und Geschäftsführer (hier Erst- und Zweitbeklagte) richten kann. Daran ändert auch die behauptete Zahlung des Klägers - das Erstgericht hat, was vom Berufungsgericht übernommen wurde, im Gegensatz dazu eine Zahlung der ungarischen Gesellschaft festgestellt - nichts, weil hier der Fall der Anweisung mit Mangel des Valutaverhältnisses vorliegt, der nur zur Kondiktion des Anweisenden (ungarische Gesellschaft) gegen den Leistungsempfänger (Drittbeklagte) führt (Rummel in Rummel³, Vor § 1431 ABGB Rz 14 mN). Dass eine Annahme durch den Kläger als Angewiesenen erfolgt wäre, wurde nicht behauptet.

Das devisenrechtliche Verbot ist im Übrigen schon wegen der allgemeinen Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DL 2/91 ohne Bedeutung (9 Ob 123/02g; Schubert in Rummel³ §§ 985 ff ABGB Rz 2).

Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:

Die zweite Instanz hat eingehend dargelegt, warum seiner Ansicht nach die Gerichtsstandsvereinbarung vom 28. November 1992 für den Kläger nicht gilt und deshalb die Klagszurückweisung in Ansehung der drittbeklagten Partei zutreffend ist. Auch im Revisionsrekurs macht der Kläger wieder nur geltend, es gebe im ungarischen Recht eine Handelndenhaftung derjenigen, die vor Eintragung einer Gesellschaft in deren Namen vorgegangen seien. Dass daraus folge, der Kläger sei persönlich auch Partei der Gerichtsstandsvereinbarung der noch nicht eingetragenen ungarischen Gesellschaft geworden, kann er nicht schlüssig darlegen. Auch wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach hM auch für und gegen Rechtsnachfolger gilt (Mayr in Rechberger, ZPO² § 104 JN Rz 2), ist für ihn nichts gewonnen, weil von einer solchen - auch im Revisionsrekurs - keine Rede ist. Daher kommt es auf die darin angesprochene Frage einer Vorfragenprüfung in keiner Weise an. Der Kläger behauptet - von seiner Berufung auf § 104 JN abgesehen - zur Zuständigkeit im Kern nur noch, die Beklagten hafteten für die Rückabwicklung des angeblich nichtigen Geschäfts solidarisch, weshalb § 93 JN zur Anwendung komme. Auf die in erster Instanz zunächst noch geltend gemachten Rechtsgründe kommt er nicht mehr zurück. Irgendeine Begründung für diese Annahme einer Solidarhaftung ist dem Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Somit wird auch insoweit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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