OGH 10Os23/76 (RS0093408)

OGH10Os23/7618.3.1976

Rechtssatz

  1. 1. Das Delikt des Imstichlassens eines Verletzten nach dem § 94 StGB kann nur vorsätzlich begangen werden.
  2. 2. Der Vorsatz muß nicht nur das Wissen des Täters erfassen, daß er jemanden verletzt hat und das Opfer der Hilfe bedarf, der Täter muß vielmehr auch die erforderliche Hilfe unterlassen wollen.
  3. 3. Aus dem § 94 StGB ergibt sich keine Pflicht, sich von der Hilfsbedürftigkeit zu überzeugen. OLG Wien vom 16.07.1975, 13 Bs 249/75; Veröff: ZVR 1975/266 S 344

Normen

StGB §94

10 Os 23/76OGH18.03.1976

nur: Gegenteilig zu 3. (T1) Veröff: EvBl 1976/235 S 497 = ZVR 1976/160 S 149

9 Os 20/76OGH14.04.1976

nur T1; Veröff: ZVR 1976/306 S 317

13 Os 100/80OGH11.09.1980

nur: 2. Der Vorsatz muß nicht nur das Wissen des Täters erfassen, daß er jemanden verletzt hat und das Opfer der Hilfe bedarf, der Täter muß vielmehr auch die erforderliche Hilfe unterlassen wollen. (T2) Veröff: RZ 1980/61 S 248

12 Os 171/89OGH22.02.1990

Vgl; nur T2; Beisatz: Für die Begehung des Vergehens nach § 94 StGB genügt auch hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der Hilfsbedürftigkeit bedingter Vorsatz (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB). (T3)

15 Os 35/12dOGH25.04.2012

Auch; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19760318_OGH0002_0100OS00023_7600000_009

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