OGH 12Os176/75 (RS0094030)

OGH12Os176/754.3.1976

Rechtssatz

"Aufbrechen" im Sinne des § 129 Z 2 StGB bedeutet, daß sich der Täter mit Gewalt - "Öffnen" im Sinne dieser Gesetzesstelle, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der im § 129 Z 1 StGB genannten Mittel - die Möglichkeit verschafft, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhaltes eines Behältnisses zu bemächtigen.

Normen

StGB §129 Z2

12 Os 176/75OGH04.03.1976

Veröff: EvBl 1976/275 S 632

9 Os 107/77OGH09.08.1977

Ähnlich; Beisatz: "Aufbrechen" ist Anwendung von Gewalt gegen das Behältnis selbst oder dessen Schließmechanismus. (T1)

11 Os 126/78OGH26.09.1978

Veröff: EvBl 1979/80 S 242 = RZ 1978/134 S 247

9 Os 73/79OGH08.06.1979

Beisatz: Hier: "Aufreißen" einer versperrten Lade. (T2)

11 Os 136/79OGH16.10.1979

Ähnlich; Beisatz: Aufbrechen = Einbrechen. (T3)

12 Os 57/84OGH03.05.1984

Vgl auch; Beisatz: Es handelt sich hiebei um gleichwertige, frei vertauschbare Begehungsformen des Diebstahls durch Einbruch nach § 129 Z 2 StGB. (T4)

13 Os 153/84OGH25.10.1984

Vgl auch

11 Os 114/85OGH29.10.1985

Vgl auch; nur: "Öffnen" im Sinne dieser Gesetzesstelle, daß er sich ohne Gewalt, aber mit Hilfe eines der im § 129 Z 1 StGB genannten Mittel - die Möglichkeit verschafft, sich des bis dahin seinem unmittelbaren Zugriff entzogenen Inhaltes eines Behältnisses zu bemächtigen. (T5) Beisatz: "Öffnen" ist ein Zugänglichmachen des Inneren des Behältnisses, daß einen unmittelbaren (körperlichen) Zugriff auf dessen Inhalt ermöglicht. (T6) Veröff: SSt 56/85 = EvBl 1986/108 S 379 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194

11 Os 167/93OGH23.11.1993

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Öffnen bedeutet, daß sich der Täter gewaltlos, jedoch durch Verwendung eines der im § 129 Z 1 StGB bezeichneten Mittel den unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des Behältnisses verschafft. (T7)

15 Os 154/93OGH11.11.1993

Vgl auch; nur T5; Beisatz: Öffnen eines Behältnisses bedeutet, den körperlichen Zugriff auf den gesamten Inhalt zu ermöglichen. (T8) Veröff: EvBl 1994/132 S 632

15 Os 143/14iOGH14.01.2015

Auch

11 Os 138/17dOGH30.01.2018

Dokumentnummer

JJR_19760304_OGH0002_0120OS00176_7500000_001

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