Rechtssatz
Richtet sich der diebische Angriff gegen ein in einem Behältnis verwahrtes Gut, dann kann eine allfällige Überwindung des sich dergestalt dem Zugriff entgegenstellenden Hindernisses als Qualifikationsproblem ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des § 129 Z 2 StGB geprüft werden. Die Bestimmung des § 129 Z 3 StGB bezieht sich dagegen auf adäquate Manipulationen an Sperrvorrichtungen, die anderen Objekten als einem Behältnis zugehören.
12 Os 176/75 | OGH | 04.03.1976 |
Veröff: EvBl 1976/275 S 632 |
10 Os 22/78 | OGH | 19.04.1978 |
Vgl aber; Beisatz: Hier: Aufbrechen des Befestigungsschlosses, um eine (zusätzlich) versperrte (Zeitungsgeldbüchse) Geldbüchse zu stehlen: § 129 Z 3 StGB. (T1) |
11 Os 114/85 | OGH | 29.10.1985 |
Beisatz: Bankomaten sind Behältnisse. (T2) Veröff: EvBl 1986/108 S 379 = SSt 56/85 = JBl 1986,261 (zustimmend Kienapfel) = RZ 1986/56 S 194 |
13 Os 80/86 | OGH | 12.06.1986 |
Beisatz: Das Wort "sonst" weist nämlich den im § 129 Z 3 StGB genannten Sperrvorrichtungen eine weder Gebäude, Transportmittel, Wohnstätten, abgeschlossene Räume, die sich in einem Gebäude oder Transportmittel befinden, oder Lagerplätze (Z 1) noch Behältnisse (Z 2) umfassende Restgröße zu. Eine solche darf wegen ihres Auffangcharakters nicht über den Gesetzeswortlaut hinaus auf die schon zuvor gesondert erfaßten Fälle der Z 1 und 2 des § 129 StGB erweitert werden, nur um eine vermeintliche, aus kriminalpolitischer Sicht empfundene Lücke des Gesetzes zu schließen. (T3) |
15 Os 29/16b | OGH | 27.06.2016 |
Abweichend; Beisatz: Durch den Entfall des bislang in § 129 Z 3 StGB (aF) enthaltenen Wortes „sonst“ in § 129 Abs 1 Z 3 StGB idF BGBl I 2015/112 hat die – auch zu Bargeldbehebungen bei Bankomaten mittels unbefugter Benützung fremder Bankomatkarten ergangene – Rechtsprechung, wonach dieser Qualifikation nur die Überwindung von anderen als den in Z 1 und 2 des § 129 (nunmehr Abs 1) StGB genannten Objekten zugehörigen Sperren zu subsumieren ist, ihre Grundlage verloren. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19760304_OGH0002_0120OS00176_7500000_002
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