OGH 4Ob83/75 (RS0073131)

OGH4Ob83/753.2.1976

Rechtssatz

Nur wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte und er annehmen konnte, dass die auf dem Gelände anwesenden Personen mit den entsprechenden Vorgängen vertraut sind und dies entsprechend beachten werden, kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren (ArbSlg 7443).

Auto

 

Normen

StVO §1 Abs2
StVO §14 Abs3

4 Ob 83/75OGH03.02.1976
14 ObA 30/87OGH10.03.1987
8 Ob 54/87OGH27.08.1987

nur: Wenn der Lenker des Fahrzeuges mit der Anwesenheit fremder Personen auf dem Werksgelände nach den gegebenen Umständen nicht rechnen brauchte kann er sich damit begnügen, das Gelände zu kontrollieren und auch ohne Einweisung durch eine andere Person mit dem Fahrzeug rückwärts fahren. (T1); Beisatz: Hier: Zurückschieben von Traktoren bei Erntearbeiten auf Maisfeld. (T2) Veröff: ZVR 1988/115 S 242

2 Ob 64/95OGH24.08.1995

Vgl aber; Beisatz: Beim Befahren einer Straßenkreuzung innerhalb eines Betriebsgeländes, für welche die Rechtsvorrangregel der StVO gilt, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, daß jeder die Querstraße benutzende "befugte" Lenker auch "wie üblich" auf seinen Rechtsvorrang verzichten werde. (T3)

2 Ob 227/10mOGH30.08.2011

Vgl auch

2 Ob 86/18pOGH24.09.2018

Beisatz: Ob derartige Umstände vorliegen, hängt von der Beurteilung des Einzelfalls ab. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19760203_OGH0002_0040OB00083_7500000_003

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