OGH 4Ob71/75 (RS0028999)

OGH4Ob71/7513.1.1976

Rechtssatz

Es kommt allein darauf an, ob das Verhalten des Arbeitnehmers eine so schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers bedeutet, daß diesem jede weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - gleichgültig wie lange es nach dem Vertrag oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch gedauert hätte - nicht mehr zugemutet werden kann und ihm daher das Recht zur sofortigen Vertragsauflösung zugestanden werden muß.

Entlassungsgrund — vorzeitige Auflösung — Dienstverhältnis — Ende — Beendigung — Angestellte — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — Dauer — Fristablauf — Fortbeschäftigung — Weiterbeschäftigung

 

Normen

ABGB §1162 IAa
AngG §27 A5

4 Ob 71/75OGH13.01.1976

Veröff: EvBl 1976/128 S 241 = Arb 9431 = ZAS 1978/3 S 50 (zustimmend Winkler)

4 Ob 115/77OGH13.09.1977
4 Ob 57/85OGH08.04.1986

Veröff: RdW 1986,279

9 ObA 201/87OGH10.02.1988

Vgl auch; Veröff: ZAS 1989,195 (Jabornegg)

9 ObA 193/94OGH28.10.1994

Vgl auch; Beisatz: Ein in der Sphäre des Arbeitgebers aufgetretener wichtiger Grund ist zur berechtigten vorzeitigen Auflösung des befristeten - und daher eine Kündigung ausschließenden Arbeitsverhältnisses (Martinek - M und W Schwarz, AngG 7. Auflage, 365; Floretta/Spielbüchler/Strasser Arb 3. Auflage I 268; Egger, Die Beendigung von befristeten Arbeitsverhältnissen im Lichte der Rechtsprechung WBl 1993, 33 f, Arb 10867; 9 ObA 88 - 90/94) - nicht geeignet. (§ 48 ASGG) (T1)

8 ObA 33/97dOGH23.05.1997
8 ObA 60/98aOGH06.07.1998

Vgl auch; Beisatz: Drogenkonsum mag in beruflichem Streß eine (Mit-)Ursache haben, kann aber dadurch gegenüber dem Arbeitgeber nicht gerechtfertigt werden, weil dieser mit derart inadäquaten Reaktionen nicht rechnen muß. Daß es bei objektiver Beurteilung für die innerbetrieblichen Interessen einer großen Tageszeitung und deren Ruf in der Öffentlichkeit abträglich ist, einen wegen Drogenkonsums und -handels in großem Umfang verurteilten Sportreporter auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist zu beschäftigen, bedarf keiner weiteren Erörterung. (T2)

8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

Beisatz: Der Dauer der Kündigungsfrist kommt bei der Beurteilung des Vorliegens von Entlassungsgründen keine entscheidende Bedeutung zu; geht es doch dabei im Wesentlichen darum, die Gewichtigkeit des Grundes zu bestimmen. (T3)

9 ObA 11/11zOGH30.03.2011

Beis wie T3 nur: Der Dauer der Kündigungsfrist kommt bei der Beurteilung des Vorliegens von Entlassungsgründen keine entscheidende Bedeutung zu. (T4)

9 ObA 78/12dOGH24.09.2012

Vgl auch

9 ObA 111/14kOGH27.11.2014

Dokumentnummer

JJR_19760113_OGH0002_0040OB00071_7500000_003

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