Rechtssatz
Der Beweis des Vertragsabschlusses obliegt jenem Teil, der aus dem Vertrag Rechte ableitet. Daher hat der Kläger, an den eine befristete Offerte gerichtet war, zu behaupten und zu beweisen, daß seine Annahmeerklärung dem Offerenten rechtzeitig zugegangen ist.
5 Ob 321/77 | OGH | 24.01.1978 |
nur: Der Beweis des Vertragsabschlusses obliegt jenem Teil, der aus dem Vertrag Rechte ableitet. (T1) |
6 Ob 1505/85 | OGH | 21.02.1985 |
Auch; Beisatz: Hier: Obliegt der klagenden Partei, ihre Identität mit oder ihre Rechtsnachfolge einer in einer Vertragsurkunde als Unternehmer bezeichneten Gesellschaft darzulegen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19760112_OGH0002_0030OB00280_7500000_001
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