OGH 5Ob200/75 (RS0022086)

OGH5Ob200/7516.12.1975

Rechtssatz

§ 1168a Satz 3 ABGB bringt die allgemeine Schutzpflicht und Sorgfaltspflicht des Schuldners (vertragliche Nebenpflicht) in der speziell auf den Werkvertrag zugeschnittenen Warnpflicht zum Ausdruck.

Normen

ABGB §1168a

5 Ob 200/75OGH16.12.1975
5 Ob 521/79OGH24.04.1979
5 Ob 662/80OGH09.09.1980
4 Ob 558/81OGH01.12.1981

Veröff: SZ 54/179 = RZ 1982/49 S 194

7 Ob 526/82OGH02.04.1982

Auch; Veröff: SZ 55/48

1 Ob 732/82OGH07.02.1983
1 Ob 603/84OGH27.06.1984
2 Ob 614/86OGH28.04.1987
3 Ob 532/90OGH25.04.1990

Auch; Beisatz: Nebenverpflichtung zur Anleitung und Aufklärung. (T1) Veröff: ecolex 1990,473 (Welser)

8 Ob 1545/91OGH08.05.1991

Vgl auch

9 Ob 49/98sOGH25.02.1998

Auch; Beis wie T1

6 Ob 53/01iOGH08.11.2001
3 Ob 313/01bOGH29.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Die in § 1168a ABGB vorgesehene Warnung dient der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Güter des Gläubigers, insbesondere auch des zur Verfügung gestellten Stoffes (Schutzpflicht) und der Vermeidung von nachteiligen Folgen im sonstigen Vermögen (Sorgfaltspflicht). Sie soll aber vor allem die ordnungsgemäße Erbringung der geschuldeten Leistung selbst ermöglichen, soll doch der Werkbesteller durch die Aufklärung des Werkunternehmers über den Mangel des Stoffs oder der Anweisung in die Lage versetzt und veranlasst werden, in tauglicher Weise an der tadellosen Erfüllung des Werks mitzuwirken. Die Warnpflicht ist also auch ein Teil der Hauptleistungspflicht. (T2); Beisatz: Diese verschiedenen Funktionen der Warnpflicht bestehen allerdings nicht in jedem Fall nebeneinander. Sie ist Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers, wenn das Werk bei Änderung des untauglichen Beitrags (zum Beispiel Änderung der Anweisung) voraussichtlich gelingen wird; sonst - also bei anfänglicher Unmöglichkeit - ist sie Nebenpflicht. (T3)

1 Ob 137/04kOGH25.06.2004

Auch; Beis wie T2 nur: Die in § 1168a ABGB vorgesehene Warnung dient der Verhinderung von Beeinträchtigungen der Güter des Gläubigers, insbesondere auch der Vermeidung von nachteiligen Folgen im sonstigen Vermögen. (T4)

3 Ob 150/04mOGH30.06.2005

Vgl auch; Beisatz: Die Warnpflicht ist eine werkvertragliche Nebenpflicht, die die Interessen des Werkbestellers wahren soll, wenn die vom Unternehmer erkannte oder für ihn erkennbare Gefahr besteht, dass das Werk wegen außerhalb der unmittelbaren Sphäre des Unternehmens liegender Umstände auf Bestellerseite misslingen und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen könnte. (T5)

6 Ob 120/10fOGH17.12.2010

Vgl auch; Beis wie T5

4 Ob 174/12kOGH12.02.2013

Auch

7 Ob 33/21kOGH24.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19751216_OGH0002_0050OB00200_7500000_002

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