OGH 5Ob214/75 (RS0038380)

OGH5Ob214/752.12.1975

Rechtssatz

Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des MG beziehungsweise WWG unterliegen, zusammen mit Räumen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, mit einheitlichem Mietvertrag vermietet wurden, dahingehend zu beurteilen, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist (MietSlg 6338; SZ 10/29; MietSlg Bd XIV,287; MietSlg Bd XX,359; EvBl 1969,29 ff). Es ist daher auch für einzelne Räume eines größeren Bestandobjektes, die nicht einer gesetzlich geregelten Zinsbildung unterliegen, so etwa kriegszerstörte und aus Privatmitteln des Vermieters wiederaufgebaute Räumlichkeiten, eine gesonderte Zinsberechnung zulässig.

Normen

ABGB §1090 Ib
MG §1 Abs1 A2
WWG §15 Abs9
WWG §15 Abs10
WWG §15 Abs11
WWG §15 Abs12
WWG §15 Abs13
WWG §15 Abs14
WWG §15 Abs15

5 Ob 214/75OGH02.12.1975

Veröff: MietSlg 27547/12 = MietSlg 27248/12 = MietSlg 27322/12 = ImmZ 1978,218

7 Ob 552/82OGH21.10.1982

Beisatz: Sofern nicht die gemeinsame Vermietung von Räumen, die dem MG unterliegen, mit solchen, die ihm nicht unterliegen, offenbar der Umgehung des MG dient (zB Mißverhältnis des in einem einheitlichen Vertrag frei vereinbarten Mietzinses zu dem bei getrennter Vermietung erzielbaren Mietzins); eine Aufteilung des bloß in einer Gesamtsumme ausgedrückten Zinses auf die einzelnen Räume ist bei einheitlichem Vertrag und einheitlicher Zinsfestsetzung ohne beiderseitige Zustimmung ausgeschlossen. (T1)

5 Ob 65/82OGH06.12.1983

Veröff: MietSlg 35490

5 Ob 88/84OGH08.01.1985

Auch; Beisatz: Zinsbildungsfreiheit hinsichtlich eines Nebenraumes genügt nicht, um die Mietzinsvereinbarung in Ansehung des gesamten Mietobjektes von den besonderen Zinsbildungsvorschriften auszunehmen. (T2)

5 Ob 21/85OGH18.06.1985
5 Ob 132/86OGH09.09.1986

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T2

5 Ob 85/93OGH22.09.1993

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ausnahme der Mietzinsvereinbarung in Ansehung des gesamten MIetgegenstandes von den besonderen Zinsbildungsvorschriften des MRG. (T3)

5 Ob 102/01pOGH15.05.2001

Vgl auch; nur: Die Mietzinsbildung ist, wenn Räume, die den Bestimmungen des MG beziehungsweise WWG unterliegen, zusammen mit Räumen, die diesen Bestimmungen nicht unterliegen, mit einheitlichem Mietvertrag vermietet wurden, dahingehend zu beurteilen, daß auch ein einheitlicher Mietvertrag teilbar ist. (T4) Beisatz: Eine Ausnahme von der einheitlichen Behandlung eines einheitlichen Mietverhältnisses hinsichtlich des Mietzinses wird nur dort gemacht, wo ein Teil des einheitlichen Mietverhältnisses zwingenden Zinsbildungsvorschriften unterliegt, ein anderer Teil nicht. Dann wird es zur Beurteilung der Zulässigkeit des Mietzinses als teilbar angesehen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19751202_OGH0002_0050OB00214_7500000_002

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