OGH 13Os122/75 (RS0094846)

OGH13Os122/7526.11.1975

Rechtssatz

Brandstiftung an einer mit Miteigentum des Täters stehenden Sache ist nicht dem § 169 Abs 1 StGB, sondern der speziellen Norm des § 169 Abs 2 StGB zu unterstellen. Die Feuersbrunst muß sohin eine Gefahr für das (Miteigentum) Eigentum des Dritten "in großem Ausmaß" herbeigeführt haben, was bei einem Schaden unter einhunderttausend Schilling nicht der Fall ist.

Normen

StGB §169

13 Os 122/75OGH26.11.1975

Veröff: EvBl 1976/150 S 277 = JBl 1976,602

9 Os 7/76OGH24.03.1976

Vgl aber; Beisatz: Hier: Schaden für Miteigentümer vierhundertfünfzigtausend Schilling. Kein Vorgehen gemäß § 290 Abs 1 StPO. (T1)

9 Os 31/77OGH26.04.1977

Gegenteilig; Veröff: SSt 48/38 = EvBl 1977/234 S 522

9 Os 43/86OGH19.03.1986

Vgl

9 Os 143/86OGH19.11.1986

Vgl auch; nur: Die Feuersbrunst muß sohin eine Gefahr für das (Miteigentum) Eigentum des Dritten "in großem Ausmaß" herbeigeführt haben, was bei einem Schaden unter einhunderttausend Schilling nicht der Fall ist. (T2) Beisatz: Orientierung an § 126 Abs 2 StGB (unverändert einhunderttausend Schilling). (T3)

12 Os 38/87OGH21.05.1987

Vgl aber; nur: Brandstiftung an einer mit Miteigentum des Täters stehenden Sache ist nicht dem § 169 Abs 1 StGB, sondern der speziellen Norm des § 169 Abs 2 StGB zu unterstellen. (T4) Beisatz: Eine fremde Sache ist eine solche, die nicht im Alleineigentum des Täters steht, mithin ganz oder teilweise einer vom Täter verschiedenen Person gehört. (T5)

13 Os 107/90OGH11.10.1990

Ausdrücklich gegenteilig; nur T4

12 Os 80/92OGH26.11.1992

Ausdrücklich gegenteilig; Besatz: Seite acht. (T6)

13 Os 84/00OGH13.09.2000

Ausdrücklich gegenteilig; nur T4

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0130OS00122_7500000_004

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