OGH 13Os84/00

OGH13Os84/0013.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. September 2000 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Maßnahmensache zur Unterbringung der Betroffenen Maria S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 (§§ 15, 169 Abs 1) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen Maria S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. April 2000, GZ 37 Vr 2264/99-79, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, der Betroffenen Maria S***** sowie des Verteidigers Dr. Waldhof zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Maria S***** wurde in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil sie am 12. September 1999 in E***** unter dem Einfluss eines ihre Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, an dem ihr und ihrem Ehemann Gerhard S***** je zur Hälfte gehörenden Einfamilienhaus ***** ohne Einwilligung ihres Ehegatten dadurch, dass sie über das im Wohnzimmer befindliche Sofa etwa zwei bis drei Liter KFZ-Benzin goss und anschließend mit einem Feuerzeug in Brand setzte, eine Feuersbrunst zu verursachen versuchte, und hiedurch eine Tat begangen hat, die ihr, wäre sie zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB zuzurechnen wäre.

Die Betroffene Maria S***** bekämpft den Ausspruch über die Anlasstat mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO, jenen über die Einweisung nach § 21 Abs 1 StGB mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Die (gegen die Anlasstat gerichtete) Rechtsrüge (Z 9 lit a) meint,

dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 13 Os 122/75 (=

EvBl 1976/150 = JBl 1976, 602) eine Brandstiftung an eigener Sache

ohne Einwilligung des Miteigentümers nicht dem Abs 1, sondern vielmehr dem Abs 2 des § 169 StGB zu subsumieren sei. Vorliegend würden wesentliche Tatbildmerkmale des § 169 Abs 1 StGB - fremde Sache - und des § 169 Abs 2 StGB - Gefahr für Leib und Leben oder Eigentum in großem Ausmaß - fehlen, sodass der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt keine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung begründe.

Die Rüge geht jedoch fehl; die zitierte Entscheidung blieb vereinzelt und ist längst überholt (insbesondere Foregger/Fabrizy7 Rz 8, Leukauf/Steininger Komm3 RN 4; SSt 48/38 = ÖJZ-LSK 1977/212 = EvBl 1977/234, 13 Os 107/90, 12 Os 80/92 uva).

Einer gesetzlichen Grundlage entbehren die zur Bekämpfung des Einweisungsausspruches erhobene Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5a), weil Begründungsmängel der Prognose - und lediglich dagegen richten sich diese Ausführungen - nur mit Berufung bekämpfbar sind.

Die Rüge nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO wirft die Rechtsfrage der Qualifikation als strafbedrohte Handlung mit schweren Folgen auf (ÖJZ-LSZ 1995/139). Dazu bringt sie vor, das Erstgericht stelle zwar fest, dass auf Grund des beschriebenen Zustandes der Betroffenen und auch nach Art der (Anlass-)Tat zu befürchten sei, dass Maria S***** unter dem Einfluss ihrer geistigen oder seelischen Abartigkeit weiterhin eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde (S 159, 160/I), zur Prognosetat werde nur konstatiert, dass "weiterhin Gefährdungen" zu erwarten seien. Eine solche Erwartung ohne deren weitere Konkretisierung, sei für sich allein jedoch nicht ausreichend, die Frage der zu befürchtenden strafbedrohten Handlungen als solche mit schweren Folgen verlässlich beurteilen zu können.

Das Erstgericht hat jedoch jene Teile des Gutachtens (S 225/I), wonach die Beschwerdeführerin "ein erhebliches Gefährlichkeitspotential im Sinne eines erheblichen Fremdaggressionspotentials" zeige als fremdaggressiv-gewalttätiges "Sich-Wehren-müssen" in seine Feststellungen übernommen (US 8/9), und darauf gegründet in Verbindung mit der Art der begangenen Tat mit hinreichender Deutlichkeit zu befürchtende, mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen durch die Beschwerdeführerin festgestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach zu verwerfen.

Die Berufung bekämpft die Gefährlichkeitsprognose mit dem Hinweis, dass der Sachverständige überzeugend aufgezeigt und dargelegt habe, dass sich der Zustand der Angeklagten gebessert hätte, sie angepasst sei und ihre derzeitige Situation akzeptiere, sich auch Depotinjektionen geben lasse und bereit sei, diese allenfalls auch durch ihren Hausarzt durchführen zu lassen.

Entgegen diesem Vorbringen hat das Schöffengericht die Frage der Gefährlichkeit zutreffend gelöst. Denn der Sachverständige hat zwar eine Besserung im Zustand der Betroffenen angenommen (wovon auch das Erstgericht ausgegangen ist) jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behandlung der Betroffenen garantiert sein müsse, dabei in Frage gestellt, ob die notwendige intensive Behandlung auf freiwilliger Basis auch funktioniere (S 49, 50/II). Auch das ergänzende Gutachten fordert eine Garantie für die Durchführung der Behandlung.

Mangels einer solchen "Garantie" für die notwendige intensive Behandlung im Falle des Unterbleibens der Anstaltsunterbringung erachtete das Schöffengericht die Einweisung für geboten. Im Übrigen wird mit der Argumentation, die notwendige Behandlung könne in Freiheit erfolgen, die Gefährlichkeitsprognose gar nicht in Frage gestellt, sondern bloß die Möglichkeit einer anderweitigen psychiatrischen Behandlung angesprochen, deren Effizienz jedoch vorliegend nicht gewährleistet ist.

Auch der Berufung war sohin ein Erfolg zu versagen.

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