OGH 1Ob297/75 (RS0022827)

OGH1Ob297/7519.11.1975

Rechtssatz

Prozesskosten können Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein, wenn zwischen den Prozessparteien nicht nach den öffentlich - rechtlichen Verfahrensvorschriften zu erkennen ist, zum Beispiel wenn einer Partei Prozesskosten durch Verschulden eines Dritten verursacht wurden (SZ 34/34 ua).

Normen

ABGB §1295 Ia7

1 Ob 297/75OGH19.11.1975

Veröff: JBl 1978,32

6 Ob 583/77OGH30.06.1977

Vgl auch; Veröff: JBl 1979,88

7 Ob 549/82OGH16.09.1982

Auch

1 Ob 588/83OGH13.04.1983

nur: Prozesskosten können Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein, wenn zwischen den Prozessparteien nicht nach den öffentlich - rechtlichen Verfahrensvorschriften zu erkennen ist. (T1)

2 Ob 256/00mOGH09.11.2000

Vgl auch; nur T1

9 Ob 104/00kOGH11.04.2001
2 Ob 168/01xOGH09.07.2001

Beisatz: Entstehen einer Partei durch die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder Nebenpflichten Schäden, so hat sie weitreichende Schadenersatzansprüche, wobei insbesondere reine Vermögensschäden grundsätzlich in den schadenersatzrechtlichen Schutzbereich fallen; den Schädiger trifft die Ersatzpflicht, wenn sich durch die rechtswidrige und schuldhafte Handlung das Vermögen seines Vertragspartners verringert hat. Damit fallen auch die Kosten von Rechtsverfolgungshandlung beziehungsweise Verteidigungshandlung, die typischerweise reine Vermögensschäden darstellen, in den bei Vertragsverletzung zu ersetzenden Schaden. (T2)<br/>Beisatz: Hier: § 1313 ABGB. (T3)<br/>Veröff: SZ 74/119

6 Ob 40/03fOGH02.10.2003

Vgl; Beisatz: Die Kosten von Rechtsverfolgungshandlungen und Rechtsverteidigungshandlungen sind typischerweise reine Vermögensschäden. (T4)

9 ObA 136/03wOGH17.12.2003

Auch; Beis wie T2

10 Ob 6/05pOGH08.03.2005

nur T1; Beisatz: Im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Regelung des § 37 Abs 3 Z 19 MRG konnte im vorliegenden Fall ein dem Kostenersatzanspruch entsprechender Anspruch auf schadenersatzrechtlicher Ebene gar nicht entstehen. (T5)

6 Ob 163/05xOGH01.12.2005

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Ein solcher aus der Behauptung des Beklagten über den Einsatz von Medikamenten am Hof des Klägers und über Missstände bei der Tierhaltung resultierender Schaden ist aber nicht Gegenstand des vom Kläger erhobenen Anspruchs auf Ersatz seiner Vertretungskosten vor der Rundfunkkommission; § 1330 Abs 2 ABGB. (T6)

3 Ob 58/06kOGH29.03.2006

nur T1; Veröff: SZ 2006/48

6 Ob 84/06fOGH27.04.2006
4 Ob 137/07mOGH07.08.2007

Auch; Beisatz: Der öffentlich-rechtliche Charakter des Kostenersatzrechts steht einem Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten nicht entgegen. (T7)<br/>Veröff: SZ 2007/122

5 Ob 62/11wOGH27.04.2011

Vgl auch

9 ObA 29/11xOGH21.12.2011

Vgl auch

3 Ob 90/13aOGH19.06.2013

Auch

3 Ob 102/14tOGH22.10.2014

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/97

Dokumentnummer

JJR_19751119_OGH0002_0010OB00297_7500000_003