Rechtssatz
Privatrechtliche (Entschädigungsansprüche) Ansprüche der Finanzstrafbehörde, die im Adhäsionsverfahren gemäß den §§ 365 ff StPO miterledigt werden könnten, sind nicht denkbar (9 Os 37/75). Die den Finanzstrafbehörden in Bezug auf ein Strafverfahren erwachsenen Kosten sind entweder bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen (§ 227 Abs 2 FinStrG) oder (soweit sie aus der Privatbeteiligten-Stellung resultieren) mit gesondertem Beschluss als Kosten der Privatbeteiligung gemäß § 227 Abs 1 FinStrG zu bestimmen; die verkürzten Abgaben (hier: Eingangsabgaben) betreffen hingegen Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, deren Festsetzung und Durchsetzung nicht im gerichtlichen Strafverfahren stattzufinden hat.
13 Os 128/75 | OGH | 13.11.1975 |
Veröff: EvBl 1976/164 S 306 |
11 Os 110/76 | OGH | 20.10.1976 |
|
11 Os 193/76 | OGH | 01.03.1977 |
|
10 Os 134/81 | OGH | 11.09.1981 |
Vgl auch; Beisatz: Wegen öffentlicher-rechtlicher Forderungen ist ein Anschluss als Privatbeteiligter unzulässig. (T1) <br/>Veröff: SSt 52/46 |
12 Os 50/88 | OGH | 26.05.1988 |
Vgl auch; nur: Die verkürzten Abgaben (hier: Eingangsabgaben betreffen hingegen Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, deren Festsetzung und Durchsetzung nicht im gerichtlichen Strafverfahren stattzufinden hat. (T2) <br/>Veröff: SSt 59/33 |
13 Os 152/08i | OGH | 19.02.2009 |
Auch; Beisatz: Unbeschadet dessen, dass der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten mit daraus resultierenden (erweiterten) prozessualen Rechten zukommt (§ 200 FinStrG), sind (Entschädigungs-)Ansprüche privatrechtlicher Natur der Finanz-(straf-)behörde, die in einem Adhäsionsverfahren nach dem 17. Hauptstück der Strafprozessordnung (§§ 366 ff StPO) (mit-)erledigt werden könnten, aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters einer Abgabenforderung, womit der Rechtsweg - als allgemeine Prozessvoraussetzung- unzulässig ist, nicht denkbar (WK-StPO, Vorbem zu §§ 365 - 379 Rz20). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19751113_OGH0002_0130OS00128_7500000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)