Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden die am 20.April 1941 geborene Antiquitätenhändlerin Erna F*** und ihr am 18.November 1937 geborener Ehegatte Johann F***, der als kaufmännische Angestellter im Betrieb seiner Ehegattin mitgearbeitet hatte, von der wider sie erhobenen Anklage, und zwar
I./ Erna F*** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG, begangen in der Zeit vom 15. Mai 1976 bis zum 10.Februar 1981 in Hörstorf/Gemeinde Eferding dadurch, daß sie
1./ vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung, nämlich eine Verkürzung der Umsatz-, Einkommens- und Gewerbesteuer für die Jahre 1975 bis 1979 im Betrag von insgesamt 1,917.393 S bewirkte, indem sie Bruttoumsätze von 2,836.400 S, die zugehörigen Gewinne von 2,000.000 S und Zinsen aus Sparguthaben sowie aus Wertpapieren von 2,000.000 S nicht einbekannte;
2./ unter (vorsätzlicher) Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen wissentlich eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1980 von 106.841 S bewirkte, indem sie Entgelte von 593.959 S nicht in die einschlägigen Voranmeldungen aufnahm;
II./ Johann F*** der teils vollendeten, teils versuchten Vergehen der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a sowie 13 FinStrG, teils als Beteiligter nach § 11 (dritter Fall) FinStrG, begangen in Hörstorf/Gemeinde Eferding dadurch, daß er 1./ in der Zeit vom 15.Mai 1976 bis zum 10.Februar 1982 zur Ausführung der unter den Punkten I./1./ und 2./ oben angeführten Straftaten beitrug, indem er die diesen Finanzvergehen zugrundeliegenden und im Gewerbebetrieb seiner Gattin Erna F*** anfallenden Geschäftsvorgänge nicht aufzeichnete und die unvollständigen Aufschreibungen der Unternehmerin zur Erstellung der einschlägigen Abgabeerklärungen für die Jahre 1975 bis 1979 und der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 1980 zur Verfügung stellte; 2./ am 31.März 1977 und am 24.März 1980 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung, nämlich eine Verkürzung an Vermögenssteuer für die Jahre 1977 bis 1979 im Betrag von 16.860 S bewirkte, sowie eine Verkürzung an Vermögenssteuer für die Jahre 1980 und 1981 im Betrage von 11.260 S zu bewirken versuchte, indem er das steuerpflichtige sonstige Vermögen in der Vermögenssteuererklärung zum 1.Jänner 1977 im Betrage von 1,891.000 S und in der Vermögenssteuererklärung zum 1.Jänner 1980 im Betrage von 1,834.337 S nicht erklärte,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Den Entscheidungsgründen zufolge gelangte das Schöffengericht zu dem freisprechenden Urteil deshalb, weil es den beiden Angeklagten (im Zweifel) nicht nachweisen konnnte, die oben erwähnten Abgaben vorsätzlich - bei Bewirkung der inkriminierten Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer (§ 33 Abs 2 lit a FinStrG) wäre sogar die qualifizierte Vorsatzform der Wissentlichkeit erforderlich - hinterzogen zu haben oder zu hinterziehen versucht zu haben.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Freispruch bekämpft das Finanzamt Grieskirchen als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die sich jedoch als nicht begründet erweist.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) macht die Beschwerdeführerin (deren gegenüber sonstigen Privatbeteiligten qualifizierte prozessuale Stellung § 200 FinStrG entgegen der seitens beider Angeklagter in ihrer Gegenausführung zur Nichtigkeitsbeschwerde geäußerten Ansicht vom Bestand noch offener Steuerforderungen unabhängig ist, zumal das gerichtliche Finanzstrafverfahren - anders als das Adhäsionsverfahren wegen privatrechtlicher Ansprüche - nicht der Fest- und Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Forderungen des Fiskus dient - vgl. Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, E 1 und 2 zu § 200) zunächst als Unvollständigkeit der Urteilsbegründung geltend, das Erstgericht habe es unterlassen darzutun, wie es über den vorsätzliches Handeln der Angeklagten indizierenden Umstand hinweggekommen sei, daß in den bezughabenden offiziellen Ausgangsrechnungen jeweils geringere Mengen oder Preise als in diversen sichergestellten inoffiziellen Unterlagen vermerkt worden wären. Erweisen sich diese Ausführungen in Ansehung der Angeklagten Erna F*** schon deshalb als nicht zielführend, weil diese nach den - insoweit
unbekämpften - Urteilsannahmen mit der Erstellung der inkriminierten Steuererklärungen nicht selbst befaßt war, sondern stets nur die von ihrem Gatten Johann F*** vorbereiteten Unterlagen gutgläubig und ungeprüft unterschrieben hat (US 4 und 13), geht die Beschwerdeführerin damit aber auch bezüglich des Angeklagten Johann F*** bloß von einer isolierten Betrachtung einzelner Passagen des angefochtenen Urteils aus (vgl. US 16), ohne die relevante Begründung des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit zu beachten. Entgegen der Beschwerde hat sich das Erstgericht nämlich mit den bezüglichen Verfahrensergebnissen ohnedies hinreichend auseinandergesetzt und aus dem Offenbleiben zahlreicher ungeklärter Fragen im Rahmen des finanzbehördlichen Verfahrens, das schließlich ohne Widerlegung zahlreicher Einwendungen des Johann F*** im Wege einer einvernehmlichen Regelung beendet worden ist, wobei der pauschal festgesetzte Steuerbetrag nach einer rechnerischen Kalkulationsmethode auf die entsprechenden Zeiträume umgelegt wurde (vgl. insbesondere Aussage des Zeugen Hofrat Dr. Josef Z***, AS 279 und 283 ff, Dr. Volker W***, AS 289 f, Johann S***, AS 331 ff, sowie Josef L***, AS 341, ferner Prüfungsbericht des Finanzamtes Grieskirchen, insbesondere Anlage IV, S 29 ff) denkmöglich gefolgert, daß ein sicherer Nachweis in subjektiver Hinsicht ungeachtet der von der Beschwerdeführerin dargelegten Umstände nicht möglich wäre.
Gleiches gilt auch für das von der Beschwerdeführerin als Indiz für die Vorsätzlichkeit der Abgabenverkürzung ins Treffen geführte Verhalten der beiden Angeklagten während der bei ihnen vorgenommenen Hausdurchsuchungen (vom 2.April 1981 und vom 4.November 1981), welches das Erstgericht gleichfalls in den Kreis seiner Erwägungen miteinbezogen und eingehend begründet hat. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen aus diesem - unter Außerachtlassung der Beweisergebnisse in ihrer Gesamtheit punktuell
hervorgehobenen - Verhalten der Angeklagten andere und für diese ungünstigere Schlußfolgerungen als das Erstgericht abzuleiten sucht, läuft ihre Argumentation auf eine unter dem Gesichtspunkt der Mängelrüge unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes hinaus.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es auch nicht zu, daß das Erstgericht einander ausschließende Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt hätte, indem es einerseits zwar von der für das gerichtliche Verfahren bindenden finanzbehördlichen Abgabenfestsetzung ausgegangen sei, jedoch andererseits deren Richtigkeit im Hinblick auf ihr Zustandekommen im Vergleichswege angezweifelt und gerade hieraus gefolgert habe, daß vorsätzliches Handeln nicht erweislich wäre. Vielmehr verneinte das Schöffengericht nach dem bereits Gesagten bloß zulässiger Weise die Möglichkeit sicherer Feststellungen für den Bereich der subjektiven Tatseite vornehmlich im Hinblick auf das lückenhafte Ergebnis des im Einvernehmen mit den beiden Angeklagten abgeschlossenen finanzbehördlichen Verfahrens und die vorerwähnte rein rechnerische Umlegung der in dessen Rahmen angenommenen Beträge auf die in Frage kommenden Zeiträume (vgl. insbesondere Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, E 18 d zu § 55 FinStrG), ohne jedoch von der für das gerichtliche Strafverfahren präjudiziellen Lösung der abgabenrechtlichen Vorfrage durch die Finanzbehörde abzugehen (vgl. insbesondere US 16 und 17). Die Mängelrüge erweist sich daher auch insofern als verfehlt. Es versagt aber auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a), in welcher die Beschwerdeführerin (an sich zutreffend) darauf hinweist, daß der Freispruch nicht gemäß § 259 Z 3 StPO, sondern nach § 214 FinStrG hätte erfolgen sollen. Die von der Finanzstrafbehörde relevierte Nichtigkeit ist nämlich nur dann verwirklicht, wenn durch den - im Freispruchsfall wie gegenständlich - verneinenden Ausspruch über die Frage, ob die urteilsgegenständliche Tat eine der gerichtlichen Zuständigkeit unterliegende strafbare Handlung darstellt, ein Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde, wobei dieser Beurteilung die erstrichterlichen Tatsachenfeststellungen zugrundezulegen sind. Eine in diesem Sinne unrichtige Lösung der Rechtsfrage durch das Erstgericht wird aber im Rahmen der Rechtsrüge gar nicht behauptet. Geht man nämlich von der erstgerichtlichen (Tatsachen-)Annahme aus, daß den Angeklagten der erforderliche Vorsatz schlechthin (und damit auch die nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG geforderte Wissentlichkeit) fehlte, war das Gericht zur Entscheidung über die urteilsgegenständlichen Taten nicht zuständig. Dadurch, daß sich das Erstgericht bei diesen Gegebenheiten nicht darauf beschränkte, mit einem Freispruch gemäß § 214 FinStrG wegen Unzuständigkeit der Gerichte vorzugehen, sondern die beiden Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO freisprach, wird die Fortsetzung des finanzbehördlichen Strafverfahrens wegen des nach Lage des Falles allenfalls in Frage kommenden Vergehens einer fahrlässigen Abgabenverkürzung (nach § 34 Abs 1 FinStrG anstelle der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 dieses Gesetzes) nicht gehindert. Denn hiefür ist allein der eindeutige Inhalt der - eine derartige Verfolgungsmöglichkeit somit offenhaltenden - vorliegenden gerichtlichen Entscheidung maßgebend, wogegen die Nichtaufnahme des Freispruches "wegen Unzuständigkeit" in den Urteilssatz einen bloßen Verstoß gegen die Formvorschrift des § 214 Abs 3 FinStrG darstellt, der mangels ausdrücklicher Anordnung keine Nichtigkeitsfolge nach sich zu ziehen vermag. Denn die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in den §§ 281 und 345 StPO erschöpfend angeführt, wobei diese taxative Aufzählung jede Analogie ausschließt (vgl. insbesondere Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, aaO, E 6 zu § 214 FinStrG und SSt. 48/26).
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