Rechtssatz
Den Prozessparteien steht kein Recht zu, die Entscheidung des OGH durch einen verstärkten Senat zu beantragen; ein dennoch gestellter Antrag ist als Anregung aufzufassen, die ohne formelle Beschlussfassung durch Darlegungen in den Entscheidungsgründen abzulehnen ist (vgl Fasching IV S 256).
2 Ob 200/77 | OGH | 09.02.1978 |
Auch |
10 Os 117/86 | OGH | 21.11.1989 |
nur: Den Prozessparteien steht kein Recht zu, die Entscheidung des OGH durch einen verstärkten Senat zu beantragen. (T1) Beisatz: Zurückweisung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19751021_OGH0002_0050OB00198_7500000_003
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