Rechtssatz
Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz (Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten) uzw im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung.
1 Ob 698/77 | OGH | 05.04.1978 |
Veröff: EvBl 1978/173 S 548 = JBl 1979,376 ( dort falsch zitiert mit 1 Ob<br/>698/78 ) |
3 Ob 547/82 | OGH | 14.04.1982 |
Auch |
7 Ob 767/82 | OGH | 11.11.1982 |
Auch |
6 Ob 556/86 | OGH | 22.05.1986 |
Beisatz: War die Gewahrsame bereits vor Klagszustellung aufgegeben worden, kommen nur mehr Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche in Betracht. (T1) |
7 Ob 610/88 | OGH | 30.06.1988 |
nur: Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz ( Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten ) uzw im Zeitpunkt der Zustellung der Klage. (T2) = SZ 61/164 |
4 Ob 1548/91 | OGH | 09.07.1991 |
Auch; Beisatz: Ist der Eigentümer wieder in den Besitz seiner Sache (hier: Wohnung ) gelangt, hat er schon nach dem Wortlaut des § 366 ABGB keinen Anspruch auf Rückstellung der Sache mehr, weil sie ihm nicht mehr vorenthalten wird. Dass sich der Beklagte dennoch eines Benützungsrechtes rühmt, rechtfertigt nicht eine Räumungsklage. (T3) |
9 Ob 11/98b | OGH | 29.04.1998 |
nur: Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten. (T4) |
5 Ob 159/01w | OGH | 27.09.2001 |
Auch; Beisatz: Ein Räumungsbegehren kann nur Erfolg haben, wenn dem Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung der Klage und des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Gewahrsame oder wenigstens der mittelbare Besitz an der strittigen Sache zukommt. (T5) |
6 Ob 37/22t | OGH | 18.03.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: § 378 ABGB ist nicht auf den Fall des „Fahrenlassens“ der Sache vor Klagszustellung anzuwenden. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19751015_OGH0002_0010OB00204_7500000_001
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