OGH 1Ob204/75 (RS0010862)

OGH1Ob204/7515.10.1975

Rechtssatz

Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz (Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten) uzw im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Verhandlung.

Normen

ABGB §366 A
ABGB §369

1 Ob 204/75OGH15.10.1975
8 Ob 276/75OGH21.01.1976
1 Ob 294/75OGH03.03.1976
1 Ob 698/77OGH05.04.1978

Veröff: EvBl 1978/173 S 548 = JBl 1979,376 ( dort falsch zitiert mit 1 Ob<br/>698/78 )

1 Ob 701/77OGH26.04.1978

Veröff: SZ 51/56

7 Ob 768/78OGH19.04.1979

Auch

7 Ob 813/81OGH21.01.1982
3 Ob 547/82OGH14.04.1982

Auch

7 Ob 767/82OGH11.11.1982

Auch

6 Ob 556/86OGH22.05.1986

Beisatz: War die Gewahrsame bereits vor Klagszustellung aufgegeben worden, kommen nur mehr Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche in Betracht. (T1)

7 Ob 610/88OGH30.06.1988

nur: Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder wenigstens seinen sogenannten mittelbaren Besitz ( Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten ) uzw im Zeitpunkt der Zustellung der Klage. (T2) = SZ 61/164

7 Ob 676/89OGH09.11.1989

JBl 1990,371 ( P. Rummel ) = RZ 1992/70 S 209

4 Ob 1548/91OGH09.07.1991

Auch; Beisatz: Ist der Eigentümer wieder in den Besitz seiner Sache (hier: Wohnung ) gelangt, hat er schon nach dem Wortlaut des § 366 ABGB keinen Anspruch auf Rückstellung der Sache mehr, weil sie ihm nicht mehr vorenthalten wird. Dass sich der Beklagte dennoch eines Benützungsrechtes rühmt, rechtfertigt nicht eine Räumungsklage. (T3)

1 Ob 547/92OGH01.04.1992

Auch; nur T2; RdW 1992,269

4 Ob 536/92OGH07.07.1992
9 Ob 11/98bOGH29.04.1998

nur: Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten oder Innehabung durch einen Dritten im Namen des Beklagten. (T4)

6 Ob 56/99zOGH22.04.1999

Vgl auch; nur T4

7 Ob 95/99tOGH28.04.1999

Auch

10 Ob 72/00mOGH18.04.2000

Auch

9 Ob 85/00sOGH28.06.2000
5 Ob 159/01wOGH27.09.2001

Auch; Beisatz: Ein Räumungsbegehren kann nur Erfolg haben, wenn dem Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung der Klage und des Schlusses der mündlichen Verhandlung die Gewahrsame oder wenigstens der mittelbare Besitz an der strittigen Sache zukommt. (T5)

7 Ob 37/08dOGH11.06.2008

Vgl auch; Beis ähnlich wie T5

6 Ob 37/22tOGH18.03.2022

Vgl; Beisatz: Hier: § 378 ABGB ist nicht auf den Fall des „Fahrenlassens“ der Sache vor Klagszustellung anzuwenden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19751015_OGH0002_0010OB00204_7500000_001

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