Art XLIII EGZPO, § 304 ZPO, § 366 ABGB
Die Gemeinschaftlichkeit des Urkundeninhaltes ist nur für die prozessuale Vorlagepflicht, nicht aber für das Begehren auf Ausfolgung der Urkunde von Bedeutung. – Die Eigentumsklage erfordert die Gewahrsame des Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung der Klage oder des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung.