OGH 1Ob160/75 (RS0041860)

OGH1Ob160/753.9.1975

Rechtssatz

Wiederholungen von Aussagen erfüllen nicht das Gebot des § 417 Abs 2 ZPO, wonach die Entscheidungsgründe unter anderem jene Tatsachen anzugeben haben, die das Gericht als festgestellt angenommen und seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Es muss klar und zweifelsfrei ausgesprochen werden, welche Tatsachen nach Meinung des Gerichtes vorliegen. Die bloße Wiedergabe des Inhaltes der Beweisaufnahmen ist überflüssig und irreführend und erschwert die Überprüfung (Fasching III 800 f).

Normen

ZPO §417 Abs2

1 Ob 160/75OGH03.09.1975

Veröff: JBl 1976,212

7 Ob 166/75OGH23.10.1975

Veröff: RZ 1976/42 S 76 = NZ 1977,58

8 Ob 9/82OGH25.03.1982

Beisatz: Auch den Parteien wird nur dann die Geltendmachung allfälliger Mängel des Berufungsverfahrens ermöglicht, wenn eindeutig klargestellt wird, welche Feststellungen das Berufungsgericht übernimmt und von welchen es abgeht. (T1)

8 Ob 284/82OGH10.03.1983

Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 9/82

2 Ob 2073/96hOGH11.04.1996

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das Erstgericht und Berufungsgericht haben im wesentlichen wörtlich die Ausführungen des Sachverständigen - teils aus seinem schriftlichen Gutachten, teils aus seinen mündlichen Ausführungen - übernommen und schließlich sämtliche mündlichen und schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen zum integrierenden Bestandteil des Urteils erklärt. (T2)

2 Ob 286/06gOGH18.10.2007

Vgl

3 Ob 191/13dOGH22.01.2014

Dokumentnummer

JJR_19750903_OGH0002_0010OB00160_7500000_001

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