Rechtssatz
Hebt das Berufungsgericht das Ersturteil nur wegen der vom Beklagten mit Erfolg bekämpften Zurückweisung seines neuen Tatsachenvorbringens und Beweisanerbietens in der Tagsatzung zur Fortsetzung der wiedereröffneten mündlichen Streitverhandlung auf, so fasst es einen außerhalb des eigentlichen Berufungsverfahrens (im engeren Sinne) von der Hauptentscheidung losgelösten rekursrechtlichen Beschluss und wird damit als Rekursgericht tätig. § 519 ZPO kann daher nicht angewendet werden. Die Anfechtbarkeit ist vielmehr losgelöst von der Berufungsentscheidung (im engeren Sinn) gesondert zu beurteilen.
5 Ob 81/75 | OGH | 08.07.1975 |
Veröff: RZ 1976/27 S 57 |
8 Ob 187/82 | OGH | 10.03.1983 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19750708_OGH0002_0050OB00081_7500000_002