OGH 13Os53/75 (RS0096138)

OGH13Os53/7513.6.1975

Rechtssatz

Das Strafgericht hat grundsätzlich die ihm zur Entscheidung vorliegende Strafsache mit Einschluß aller sich darbietenden, was immer für einem Rechtsgebiet angehörenden Fragen ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden selbständig so weit zu entscheiden, als es seine Aufgabe erfordert. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich aus dem Gesetz eine Ausnahme ergibt.

Normen

StPO §5 A

13 Os 53/75OGH13.06.1975

Veröff: EvBl 1975/304 S 665

12 Os 88/75OGH07.10.1975

Vgl auch; Beisatz: Das rechtskräftige Urteil eines anderen Gerichtes schließt nicht aus, daß das später urteilende Gericht in seinem Verfahren trotz Übereinstimmung des beiden Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalts zu abweichenden Ergebnissen gelangt. (T1)

11 Os 87/78OGH17.10.1978

Ähnlich; Beisatz: Divergierende Suchtgiftmengen im Verfahren gegen den Verkäufer und Käufer des Suchtgiftes. (T2)

10 Os 24/82OGH26.03.1982

nur: Das Strafgericht hat grundsätzlich die ihm zur Entscheidung vorliegende Strafsache mit Einschluß aller sich darbietenden, was immer für einem Rechtsgebiet angehörenden Fragen ohne Bindung an Entscheidungen anderer Behörden selbständig so weit zu entscheiden, als es seine Aufgabe erfordert. (T3)<br/>Beisatz: Dies jedenfalls dann, wenn es um die (reine) Beurteilung der Strafbarkeit (hier: innere Tatseite) geht. (T4)

12 Os 58/82OGH01.07.1982

Vgl auch; Beisatz: Keine Bindung (und daher keine Erörterungsbedürftigkeit) des Verfahrensausgangs in einem Parallelverfahren. (T5)

13 Os 149/82OGH04.11.1982

Vgl auch

15 Os 143/16tOGH24.05.2017

Auch; Beisatz: Bei der Auslegung ausländischen Rechts ist das österreichische Gericht nicht an die Judikatur im betreffenden Staat gebunden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19750613_OGH0002_0130OS00053_7500000_003

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