OGH 7Ob72/75 (RS0021243)

OGH7Ob72/7524.4.1975

Rechtssatz

Ein Gesellschafter kann gleichzeitig auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein.

Normen

ABGB §1151 V
ABGB §1175 D

7 Ob 72/75OGH24.04.1975

Veröff: SZ 48/53 = EvBl 1976/4 S 13 = Arb 9346 = GesRZ 1975,106 = DRdA 1976,65 (Hagen)

3 Ob 76/75OGH24.06.1975

Auch

14 Ob 79/86OGH03.06.1986

Veröff: RdW 1986,349 = Arb 10529

8 ObA 284/97sOGH13.01.1998

Auch; Beisatz: Oder Geschäftsführer. (T1)

4 Ob 291/99vOGH09.11.1999

Auch

8 ObS 249/00aOGH26.04.2001
6 Ob 93/01xOGH26.04.2001
8 ObA 68/02mOGH17.10.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Arbeitnehmereigenschaft eines Geschäftsführers, der gleichzeitig Gesellschafter der GmbH ist, wird durch das Ausmaß der persönlichen Abhängigkeit bestimmt, die vom Umfang der Beteiligung an der Gesellschaft abhängig ist. Zu prüfen ist, inwieweit die Anteile des Gesellschafter-Geschäftsführers einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung ermöglichen. Ein derartiger Einfluss ist nicht nur dann zu bejahen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügt, sondern auch wenn die Beteiligung zwar geringer als 50% ist, dem Geschäftsführer aber auf Grund des Gesellschaftsvertrages eine Sperrminorität zusteht, die ihn befähigt, Beschlüsse der Generalversammlung in den für seine persönliche Abhängigkeit wesentlichen Angelegenheiten zu verhindern. Die Tatsache, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft hat, schließt seine Qualifikation als Arbeitnehmer aus. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG. (T3)

8 ObS 9/09wOGH27.08.2009
10 ObS 80/16mOGH25.11.2016
9 ObA 70/21sOGH20.10.2021

Beis nur wie T2

Dokumentnummer

JJR_19750424_OGH0002_0070OB00072_7500000_002