OGH 1Ob44/75 (RS0026451)

OGH1Ob44/759.4.1975

Rechtssatz

Ein Handwerker haftet für jene Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Er muß auch den Mangel der erforderlichen nicht gewöhnlichen Kenntnisse und des notwendigen Fleißes seines Erfüllungsgehilfen vertreten, weil er sich in Erfüllung seiner Vertragspflichten nur eines derart qualifizierten Erfüllungsgehilfen bedienen darf.

Auto Kfz Pkw

 

Normen

ABGB §1299 F
ABGB §1313a IIIc

1 Ob 44/75OGH09.04.1975

Veröff: SZ 48/42

3 Ob 511/80OGH23.04.1980

nur: Ein Handwerker haftet für jene Kenntnisse und den Fleiß, den seine Fachgenossen gewöhnlich haben. (T1)

8 Ob 504/81OGH09.04.1981

nur T1

8 Ob 151/81OGH15.10.1981

Vgl; nur T1; Beisatz: Kraftfahrzeug - Mechaniker (T2)

8 Ob 158/08fOGH23.02.2009

nur T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn - wie hier für den Bereich der Ichsenbildung durch einen Dachdecker - keine konkrete Ö-Norm besteht, welche die vorzunehmenden Arbeiten regelt. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19750409_OGH0002_0010OB00044_7500000_002

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