OGH 4Ob5/75 (RS0051024)

OGH4Ob5/758.4.1975

Rechtssatz

Das Aufrücken eines Ersatzmitgliedes an die Stelle eines Mitgliedes des Betriebsrates erfolgt grundsätzlich von Gesetzes wegen bei Eintritt des entsprechenden Tatbestandes ohne Rücksicht darauf, ob und wann der Betriebsinhaber oder das Einigungsamt verständigt werden (Arb 5360).

Normen

ArbVG §65
ArbVG §120 Abs4 Z1
BRG §18 Abs9

4 Ob 5/75OGH08.04.1975

Veröff: JBl 1976,218 = Arb 9411 = SozM IIB,1073 = ZAS 1977,27 (Spielbüchler)

9 ObA 311/93OGH23.02.1994

Auch; Veröff: ZAS 1994,158; hiezu mit Besprechung von Tomandl ZAS 1994,149 ff

9 ObA 59/05zOGH03.08.2005

Auch; Beisatz: Diese Automatik wird nur durch den Vorrückungsverzicht des in Betracht kommenden Ersatzmitglieds durchbrochen. Der Vorsitzende des Betriebsrats hat es nicht in der Hand, durch eine diesen Grundsätzen nicht entsprechende Mitteilung das Nachrücken eines nicht dazu berechtigten Ersatzmitglieds zu bewirken bzw diesem Ersatzmitglied Kündigungsschutz zu verschaffen. (T1); Veröff: SZ 2005/111

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0040OB00005_7500000_003

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