OGH 3Ob229/74 (RS0007526)

OGH3Ob229/7418.3.1975

Rechtssatz

Zur Abhandlung des in Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers sind die österreichischen Gerichte auch dann nicht berufen, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte. Ob die ausländische Vertragserbin vom erbserklärten Erben das diesem übersandte Sparbuch zurückfordern kann, ist für die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit ohne Bedeutung.

Normen

AußStrG §23

3 Ob 229/74OGH18.03.1975
5 Nd 526/77OGH13.09.1977

nur: Zur Abhandlung des in Ausland befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers sind die österreichischen Gerichte auch dann nicht berufen, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz im Inland hatte. (T1)

1 Ob 555/79OGH30.03.1979

nur T1

8 Ob 1588/90OGH30.10.1990

nur T1

7 Ob 60/03dOGH10.11.2003

Auch; nur T1

7 Ob 182/04xOGH28.07.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Ein staatenloser im Inland Verstorbener ist einem Inländer gleichzustellen, wenn er als Flüchtling anerkannt wurde oder als solcher anzusehen wäre. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19750318_OGH0002_0030OB00229_7400000_005

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