OGH 6Ob26/75 (RS0039575)

OGH6Ob26/7513.3.1975

Rechtssatz

Die Präjudizierung künftiger Rechtsstreitigkeiten über gleichartige Ansprüche zwischen den gleichen Parteien, die aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet werden können, durch den begehrten Feststellungsanspruch ist grundsätzliches Zulässigkeitserfordernis für einen Zwischenfeststellungsantrag im Sinne der §§ 236 und 259 ZPO.

Normen

ZPO §236 B

6 Ob 26/75OGH13.03.1975
1 Ob 8/07vOGH26.06.2007

Auch; Beisatz: Es sollen künftige Rechtsstreitigkeiten über gleichartige Ansprüche zwischen den gleichen Parteien präjudiziert werden, die aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet werden können. (T1)

7 Ob 187/08pOGH27.11.2008

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19750313_OGH0002_0060OB00026_7500000_001

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